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Zivilrecht

OGH: Zu Unterhaltsvorschüssen in „nur symbolischer Höhe“

Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Unterhaltsbevorschussung ist im Fall eines Unterhaltstitels mit geringen Beträgen nicht per se anzunehmen, zumal - bei Gelingen einer Unterhaltstitelerhöhung - der Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel gem § 19 Abs 2 UVG zu einer rückwirkenden Erhöhung des (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen kann

28. 03. 2023
Gesetze:   § 5 UVG, § 19 UVG, § 1295 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Rechtsmissbrauch, geringer symbolischer Unterhaltsbetrag, Symbolcharakter, Vorschussbetrag, Untergrenze, Unterhaltstitel, Erhöhung, Rückwirkung

 
GZ 10 Ob 65/22i, 17.01.2023
 
OGH: Nach § 5 Abs 1 UVG sind Unterhaltsvorschüsse in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Eine Untergrenze für Vorschüsse sieht das Gesetz nicht vor. Die Inanspruchnahme eines Vorschusses bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist auch nicht per se rechtsmissbräuchlich. Auch bei der Beantragung eines Unterhaltsvorschusses in geringer Höhe (hier € 1.--) muss dem Rechtsausübenden prinzipiell zugestanden werden, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt, es sei denn, besondere aktenkundige Umstände legen etwas anderes nahe. Aus dem Umstand, dass eine Vorschussgewährung in geringer Höhe nicht geeignet sei, die Unterhaltsbedürfnisse der Kinder abzudecken, wurde in mehreren zweitinstanzlichen Entscheidungen gefolgert, dass die Zuerkennung solcher geringen Beträge als bloßer Symbolbetrag nicht in Betracht komme.
 
Das zu schützende Interesse des Kindes besteht nach der Intention des Gesetzes in der rechtzeitigen Befriedigung des Unterhalts, weil der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Dieses Interesse ist bei besonders geringen Beträgen zwar weniger stark ausgeprägt, weil eine Befriedigung der Lebensbedürfnisse dadurch allein nicht - jedenfalls nicht für längere Zeit oder ohne Zuhilfenahme anderer Mittel - bewerkstelligt werden kann. Dies rechtfertigt es allerdings nicht, dem Kind ein Interesse an einer Bevorschussung gänzlich abzusprechen, weil auch geringe Beträge - allenfalls punktuell oder erst in der Summe, etwa zusammen mit weiteren (bevorschussten) Beträgen - Lebensbedürfnisse des Kindes zu befriedigen vermögen. Zusätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass der im Unterhaltstitel enthaltene (geringe) Unterhaltsbeitrag und damit verbunden in der Folge nach § 19 Abs 2 UVG der Unterhaltsvorschuss erhöht werden könnte. Eine solche Erhöhung ist nämlich mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen (§ 19 Abs 2 2. HS UVG). Dieser Gleichlauf zwischen dem laufenden Unterhaltsvorschuss und dem Unterhaltstitel kann zu einer rückwirkenden Erhöhung eines (zunächst geringen) Vorschussbetrags führen, was aber voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw Entscheidung über die Erhöhung Unterhaltsvorschüsse (noch) gewährt werden. Da Unterhaltsbeträgen in geringer Höhe somit nicht ausschließlich Symbolcharakter zukommt, kann einem Kind ein Interesse an der Gewährung eines geringen Vorschussbetrags nicht gänzlich abgesprochen werden.
 

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