Auch im Fall der Ersichtlichmachung der Urkundeneinreihung ist der Liegenschaftseigentümer nicht rekurslegitimiert
GZ 5 Ob 218/22b, 19.01.2023
OGH: § 1 Abs 1 UHG unterscheidet die Urkunden, die in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden aufzunehmen sind, danach, ob die betroffenen Rechte und Lasten bzw deren dingliche Wirkung konstitutiv mit der Hinterlegung der Urkunden entstehen (§ 1 Abs 1 Z 1 UHG) oder mit der Aufnahme der Urkunden lediglich deklarative Wirkung verbunden ist (§ 1 Abs 1 Z 2 UHG). Im Fall der bloß deklarativen Wirkung ist die Urkunde einzureihen . Durch sie wird die Aufnahme in die Bauwerkskartei und die grundbücherliche Ersichtlichmachung eines originär erworbenen Superädifikats erreicht. Bei der Einantwortung fallen Titel und Modus zusammen, sodass ihr Nachvollzug im Grundbuch nur deklaratorisch wirkt. Der Ansicht des Rekursgerichts, dass in einem solchen Fall die Urkunde (der Einantwortungsbeschluss) einzureihen ist, tritt die Liegenschaftseigentümerin damit zu Recht nicht entgegen. Nach stRsp steht dem Liegenschaftseigentümer weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung (§ 10 Abs 1a UHG), die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zu.
Auf die Einreihung sind nach § 1 Abs 3 UHG die Bestimmungen über die Hinterlegung sinngemäß anzuwenden. Damit beantwortet das Gesetz selbst die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage: Eine Differenzierung zwischen der Hinterlegung und einer Einreihung, wie sie die Liegenschaftseigentümerin zur Rekurslegitimation fordert, ist danach nicht vorgesehen. Der Fachsenat hat die Rekurslegitimation des Liegenschaftseigentümers auch schon im Fall der Urkundeneinreihung verneint, sodass zu der vom Gericht zweiter Instanz angesprochenen Rechtsfrage auch bereits Rsp besteht. Davon abzugehen bietet die Argumentation der Liegenschaftseigentümerin, es läge sonst ein Rechtsschutzdefizit vor, keinen Anlass.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Ein solcher Eingriff liegt hier schon wegen der bloß deklarativen Wirkung der Einreihung des Beschlusses über die Einantwortung in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden nicht vor. Ein Rechtsschutzdefizit ist entgegen der Ansicht der Liegenschaftseigentümerin selbst dann nicht zu erkennen, wenn man mit ihr eine Löschungsklage gem § 61 GBG als unzulässig ansehen wollte. Bei der nach ihrem Standpunkt gegebenen Rechtsberühmung durch die Antragstellerin läge jedenfalls das für die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse vor.