Bei einem Schenkungsvertrag mit gesonderten Anbot- und Annahmeerklärungen muss der Zugang der Annahmeerklärung mit beglaubigten Urkunden nachgewiesen werden
GZ 5 Ob 63/22h, 21.22.2022
OGH: Ein Schenkungsvertrag, der mittels gesonderter Anbot- und Annahmeerklärungen abgeschlossen wird, kommt - gleich einem Kaufvertrag - erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustande. Dieser Zugang muss dem Grundbuchsgericht daher urkundlich nachgewiesen werden. Wurde dem Grundbuchsgesuch des Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht angeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht nicht von einem solchen Zugang ausgehen. Damit fehlt es aber iSd § 26 Abs 2 GBG an einem gültigen Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb.
Der urkundliche Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Annahmeerklärung dient dem Nachweis des Bestehens eines gültigen Rechtsgrundes für eine Eintragung, mit der ein Rechtserwerb und -verlust verbunden ist. In diesen Fällen verlangt das GBG den strengen urkundlichen Nachweis. Aufgrund bloß beweiswirkender Urkunden nach dem für Anmerkungen geltenden Prüfungsmaßstab des § 52 GBG kann eine solche konstitutive Eintragung nicht erfolgen.
Gem § 31 Abs 1 GBG kann die Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Auch bei Privaturkunden, die dem erforderlichen Nachweis des Zugangs der Annahmeerklärung dienen sollen, muss die Unterschrift daher beglaubigt sein. Die Argumentation der Revisionswerber, es müsse genügen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt mittels Urkunden nachzuweisen (und dieser Nachweis sei ihnen durch die Bestätigung der Österreichischen Post AG und die eidesstattliche Erklärung des Antragstellervertreters samt den Beilagen gelungen), ist mit dem Wortlaut und Regelungszweck der §§ 26, 27 GBG und §§ 31 bis 34 GBG unvereinbar.