Ein Baurechtsvertrag mit einer Vielzahl an Pflichten in einem Vertragspunkt, die zum Teil zweifelsfrei nicht und zum Teil nicht zweifelsfrei die Instandhaltung und den Wiederaufbau sichern sollen, entspricht nicht dem in § 12 Abs 2 GBG normierten Bestimmtheitsgebot
GZ 5Ob93/22w, 19.01.2023
OGH: Für Dienstbarkeiten und Reallasten besteht neben der allgemeinen Regelung des § 85 GBG und der besonderen Regelung des § 5 GBG noch ein weiteres Bestimmtheitsgebot in § 12 GBG. Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Dieses spezielle Bestimmtheitsgebot gilt sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden. Ob ein Grundbuchsgesuch diesem Bestimmtheitsgebot entspricht, ist typischerweise eine Frage des Einzelfalls, der idR keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt.
Das hier auf die Reallast der Instandhaltung und des Wiederaufbaus bezogene Eintragungsbegehren wurde dem Bestimmtheitsgebot nach Auffassung des Rekursgerichts nicht gerecht, weil nicht konkretisiert sei, welche der in Punkt VII. des Baurechtsvertrags geregelten heterogenen Pflichten der Sicherung der Instandhaltung und des Wiederaufbaus dienen und damit Gegenstand einer Reallast sein sollen. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig: Das Grundbuchsgesuch verweist in seinem Eintragungsbegehren (nur) auf den Punkt VIII. des Baurechtsvertrags; dessen Punkt 8.2 beinhaltet die Vereinbarung einer Reallast „zur Sicherung der Instandhaltung und des Wiederaufbaus nach Punkt VII.“, dieser Vertragspunkt VII. normiert aber eine Vielzahl an Pflichten, die zum Teil zweifelsfrei nicht und zum Teil nicht zweifelsfrei die Instandhaltung und den Wiederaufbau sichern sollen. Der Umfang des von den Antragstellern als Reallast der Instandhaltung und des Wiederaufbaus verstandenen Pflichtenkatalogs ist daher durch den bloßen Verweis auf Punkt VIII. nicht ausreichend eindeutig.
Die Bewilligung der Einverleibung der Reallast zur Instandhaltung und zum Wiederaufbau scheitert daher an dem in § 85 Abs 2 GBG, § 5 GBG und § 12 Abs 2 GBG normierten Bestimmtheitsgebot. Inwieweit gem § 95 Abs 2 GBG eine Stattgebung der anderen vom Grundbuchsgesuch umfassten Anträge in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen des Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.