Hat der Kreditnehmer ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht Verbindlichkeiten verschwiegen, so haftet der Kreditgeber mangels Pflichtverletzung iZm der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht für den Schaden des Kreditnehmers (Konventionalstrafe nach Rücktritt vom Kaufvertrag)
GZ 2 Ob 8/23z, 21.02.2023
OGH: Vor Abschluss eines Kreditvertrags hat der Kreditgeber nach § 9 Abs 1 HIKrG eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sind die Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten relevant sind, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, in angemessener Form zu berücksichtigen. Den Kreditgeber trifft eine (in § 9 HIKrG näher geregelte) aktive Ermittlungspflicht, deren konkretes Ausmaß aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nur dann offen, wenn dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass der Kläger seine Abgabenschuld gegenüber der beklagten Bank verschwieg, obwohl er nach Verbindlichkeiten gefragt wurde.
Die Bonitätsprüfung des Kreditgebers darf nicht isoliert von den Mitwirkungspflichten des Kreditnehmers betrachtet werden. Der Verbraucher hat bei der Beschaffung der vorvertraglichen Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung mitzuwirken (§ 10 Abs 2 HIKrG). Demnach muss er „korrekte Angaben“ machen, wobei diese „Angaben so vollständig sein müssen“, dass eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist. Der Kläger hat hier gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen, weil er Abgabenschulden verschwiegen hat. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Formular der Beklagten nur „Kreditverbindlichkeiten“ auszufüllen waren und die Sachbearbeiterin der Beklagten mit dem Kläger nicht explizit über „Abgabenschulden“ gesprochen hat. Der Kläger wurde jedenfalls nach „Verbindlichkeiten“ gefragt. Bereits das hätte ihn veranlassen müssen, die offenen und nicht unbeträchtlichen Finanzschulden gegenüber der Beklagten offenzulegen. Aufgrund des Umstands, dass die Abgabenschulden des Klägers für die Beklagte nicht erkennbar waren und vom Kläger (ungeachtet der aufgezeigten Mitwirkungspflicht) verschwiegen wurden, haftet die beklagte Partei mangels einer Pflichtverletzung iZm der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht für den Schaden des Klägers wegen der Konventionalstrafe nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag. Für den unredlich handelnden Kläger bestand idZ zudem kein Anlass, auf die (als solche bezeichnete) „vorläufige Finanzierungszusage“ zu vertrauen.