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Zivilrecht

OGH: Zum Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 2 PRG

Die Einschränkung des Rücktrittsrecht bei „coronabedingten Reisebeschränkungen“ auf „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ ist intransparent, weil sie dem Veranstalter einen unangemessen weiten Auslegungsspielraum belässt

28. 03. 2023
Gesetze:   § 10 PRG, § 6 KSchG, § 28 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Reiserecht, Pauschalreise, Rücktrittsrecht, Einschränkung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, Intransparenz, Auswirkungen, COVID-19

 
GZ 6 Ob 79/22v, 17.02.2023
 
OGH: Nach § 10 Abs 2 PRG kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
 
In der Revision wird vorgebracht, auch nach § 10 Abs 2 PRG bestehe ein unentgeltliches Rücktrittsrecht nur im Fall unvorhersehbarer Reiseeinschränkungen. Allerdings seien unvorhersehbare Einschränkungen aus „coronabedingten“ Gründen schlechthin nicht mehr denkbar, weil das weltweite Auftreten des SARS-Covid-19-Erregers bekannt sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Annahme, dass ihrer Art nach bisher nicht stattgefundene Einschränkungen nicht denkbar seien, beruht vielmehr auf bloßer Spekulation. Die in der Revision vorgenommene Aufzählung von bereits vorgekommenen „Reisebeschränkungen“ (Einreiseverbote, verpflichtende Einreisequarantänen, Einreisebeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen, Sperrstunden, Lockdowns) bestätigt die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach auch die Bezugnahme auf „coronabedingte Reisebeschränkungen“ in der Klausel intransparent ist und der Beklagten einen unangemessen weiten Auslegungsspielraum belässt.
 
Das Berufungsgericht erachtete die Einschränkung des Rücktrittsrechts mangels Präzisierung der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, schon wegen der intransparenten Fassung des § 10 Abs 2 PRG mit ihrer Klausel den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG zu entsprechen. Es trifft zwar zu, dass vom OGH die nicht irreführende Wiedergabe des Gesetzeswortlauts als im Einklang mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt wurde. Daraus ist für die Beklagte aber im vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die von ihr verwendete Klausel mit dem Text des § 10 Abs 2 PRG nicht übereinstimmt.
 
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann auch daraus resultieren, dass auf eine intransparente Vertragsbestimmung verwiesen wird. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Transparenz der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“, auf die im Weiteren verwiesen wird.
 

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