Auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs kann eine Konventionalstrafe vorliegen
GZ 3 Ob 226/22i, 02.02.2023
OGH: Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung (Vertragsverletzung) oder wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrags. Durch sie wird der aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags oder aus einer sonstigen Vertragsverletzung resultierende (potentielle) künftig eintretende Schaden substituiert. Auslösendes Moment für die Pflicht zur Leistung der Konventionalstrafe ist das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen die abgesicherte vertragliche Verpflichtung, also das jeweilige vertragliche Ge- oder Verbot. Die Konventionalstrafe wird damit grundsätzlich bei Verschulden des Schuldners an der vertraglichen Pflichtverletzung ausgelöst. Der (tatsächliche) Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung der Konventionalstrafe. Der Zweck der Konventionalstrafe besteht in der „Pauschalierung“ des Schadenersatzes (Pauschalierungsfunktion bzw Schadenersatzsurrogat) und zudem in der Bekräftigung der abgesicherten vertraglichen Verpflichtung (Verstärkung des Erfüllungsdrucks), die mitunter unpräzise als „Hauptverbindlichkeit“ bezeichnet wird. Nach der Rsp kann auch bei der Kürzung oder beim Entfall eines zustehenden Anspruchs eine Konventionalstrafe vorliegen.
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bedarf eine Konventionalstrafe einer Vereinbarung. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, hängt vom übereinstimmenden Parteiwillen ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Der Schutzzweck sowie die Reichweite einer Konventionalstrafenvereinbarung ist aus dem vereinbarten Tatbestand ebenfalls durch Auslegung zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage.
Im Anlassfall besteht nach der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung eine klare vertragliche Verpflichtung (ein Gebot) der Beklagten zur rechtzeitigen Vorlage einer vertragsrelevanten Urkunde, deren Erfüllung durch eine Zahlungspflicht der insofern vertragsbrüchigen Verkäufer abgesichert werden sollte. Das leicht fahrlässige Zuwiderhandeln der Beklagten gegen diese Vertragspflicht löst die Kaufpreisreduktion und damit die (Rück-)Zahlungspflicht der Verkäufer hinsichtlich des für diesen Fall vorgesehenen Geldbetrags aus. Die Beurteilung dieser Vereinbarung als Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB durch das Berufungsgericht ist keine Verkennung der Rechtslage.