Die Vereinbarung eines zeitbezogenen (Pauschal-)Entgelts spricht für das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit
GZ Ra 2023/08/0008, 09.02.2023
Die Revision bringt vor, dass das VwG von der Rsp des VwGH abgewichen sei. Das VwG habe festgestellt, dass die Gesellschaft des Erstmitbeteiligten seit spätestens Anfang 2013 über einen von der revisionswerbenden Partei erworbenen LKW verfügt habe, aber dennoch gefolgert, dass die Gesellschaft über keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel verfüge. Entgegen der stRsp des VwGH habe das VwG demnach die Ansicht vertreten, dass der Fuhrpark eines Transportunternehmens kein wesentliches Betriebsmittel sei.
VwGH: Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision aber, dass nach den Feststellungen des VwG von einem eigenen „Fuhrpark“ der Gesellschaft des Erstmitbeteiligten keine Rede sein kann. Vielmehr handelte es sich um einen einzigen - von mehreren für die Fahrten eingesetzten - LKW (der überdies mangels eigener Abstellflächen regelmäßig am Firmengelände der revisionswerbenden Partei geparkt wurde). Vor dem Hintergrund der festgestellten Abrechnungsmodalitäten verfängt auch nicht der Einwand der Revision, dass die Gesellschaft oder den Erstmitbeteiligten im Hinblick auf die Aufwendungen für diesen LKW - entgegen der Beurteilung des VwG - ein (nennenswertes) Unternehmerwagnis getroffen habe.
Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung entspricht es der stRsp des VwGH, dass die Vereinbarung eines zeitbezogenen (Pauschal-)Entgelts (von dem im Hinblick auf die nach den Feststellungen des VwG jeweils einem Tag entsprechenden Fuhren auch hier ausgegangen werden kann) für das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit spricht. Den beiden von der revisionswerbenden Partei zitieren Erkenntnissen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0045 - das im Übrigen nicht zum ASVG ergangen ist - und VwGH 21.9.1993, 92/08/0186) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; vielmehr wird im zuletzt genannten Erkenntnis explizit auf ein zeitunabhängiges Pauschalentgelt als mögliches Indiz für eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit abgestellt.
Im Übrigen handelt es sich dabei bloß um ein Nebenkriterium, das nur dann eine entscheidende Rolle spielen kann, wenn im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit erlaubt. Schon deswegen wird mit dem im weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision gerügten Fehlen einer expliziten Feststellung, dass das vereinbarte Pauschalentgelt pro Tour erfolgsunabhängig gewesen sei, ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Beurteilung des VwG, dass bei der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwogen hätten, war nämlich bereits auf Basis der übrigen dafür herangezogenen Feststellungen - Einsatz vergleichbar einem Zusteller, Bindung an Ordnungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht, Einbindung in den Betrieb der revisionswerbenden Partei mit einer von dieser determinierten Ablauforganisation, Durchführung einer einfachen manuellen Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit - jedenfalls nicht unvertretbar.