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Verfahrensrecht

VwGH: Anordnung eines Hausverbotes iSd § 16 Abs 3 Z 2 GOG

Da es sich bei einem Hausverbot gem § 16 Abs 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann

27. 03. 2023
Gesetze:   § 16 GOG
Schlagworte: Gerichtsorganisation, Hausordnung, Anordnung eines Hausverbotes, Sicherheitsbedenken

 
GZ Ra 2022/03/0167, 06.02.2023
 
VwGH: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das VwG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und in welcher Form in der maßgeblichen Hausordnung die Anordnung eines Hausverbotes vorgesehen war. Wie der VwGH ausgesprochen hat, ermöglicht es § 16 Abs 3 Z 2 GOG, in die Hausordnung (ua) eines Gerichtes aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass Sicherheitsmaßnahmen wie etwa das Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts, angeordnet werden können bzw Verfügungen getroffen werden können, dass bestimmte Personen das Gerichtsgebäude zu verlassen haben (Hausverbote).
 
Da es sich bei einem Hausverbot gem § 16 Abs 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann.
 
Die belBeh legt der Anordnung des Hausverbotes als Sachverhalt nicht bloß (eine) rechtswidrige Tonbandaufnahme(n), welche in der Folge zur strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers führte(n), zu Grunde, sondern auch einen „sicherheitsrelevanten Vorfall“, bei welchem sich der Revisionswerber Zutritt zum Gebäude des BG Wels ohne eine dafür notwendige Ladung verschafft und das Gebäude trotz Verstoßes gegen die Hausordnung und entsprechender Aufforderung nicht sofort verlassen habe. Mit dem zuletzt genannten Vorfall setzte sich das VwG im angefochtenen Erkenntnis hingegen nicht auseinander, sondern stützte das Hausverbot ausschließlich auf die Verurteilung des Revisionswerbers nach § 120 StGB wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme und Abhörgeräten in einem Verfahren des BG Wels.
 
Mit diesem singulären Ereignis konnte das unbefristete Hausverbot im vorliegenden Fall allerdings nicht rechtmäßig begründet werden. Das VwG setzte diese Verurteilung weder in Bezug zu sonstigen Verhaltensweisen des Revisionswerbers noch begründete es nachvollziehbar, wie es zu der Prognose gelangte, der Revisionswerber werde solche Vergehen im Gerichtsgebäude des BG Wels auch in Zukunft begehen. Für eine solche Prognose hätte es überdies den Revisionswerber in einer - von diesem auch beantragten - mündlichen Verhandlung einvernehmen müssen.
 
Das angefochtene Erkenntnis, mit welchem dem Revisionswerber der Zugang in das Gerichtsgebäude des BG Wels untersagt und gegen ihn ein Hausverbot verhängt wurde, war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
 
 

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