Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Begründung des VwG für die Nichtzulassung der Revision nicht ausreichend sei, ist entgegenzuhalten, dass damit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgeworfen wird
GZ Ra 2023/08/0019, 17.02.2023
VwGH: Gem § 25a Abs 1 VwGG sprach das VwG aus, dass die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber rügt, dass die Begründung der Unzulässigkeit der Revision unter Verwendung eines überhaupt nicht passenden Textbausteins erfolgt und völlig verfehlt sei. Mit dem Vorbringen, wonach die Begründung des VwG für die Nichtzulassung der Revision nicht ausreichend sei, wird aber noch keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgeworfen.