Der in § 733 Abs 11 ASVG idF 2. SVÄG 2020 normierte Anfechtungsausschluss ist (in zeitlicher Hinsicht) nur auf Fälle anzuwenden, in denen die vollständige Verwirklichung des Gesamttatbestands nach dem 1. 1. 2021 erfolgte
GZ 17 Ob 3/23z, 14.02.2023
OGH: Nach § 733 Abs 11 ASVG idF 2. SVÄG 2020 können die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume wegen der Coronavirus-Pandemie nach den Abs 7 bis 8b geleisteten Zahlungen weder nach der IO noch nach der AnfO angefochten werden.
Die Anfechtungstatbestände der IO regeln nicht die Abwicklung des Verfahrens, sondern die diesem zugrunde liegenden Beziehungen der Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmungen stellen damit materielles Recht dar. Gleiches gilt für die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bzw den Ausschluss des Anfechtungsrechts in den jeweiligen Fassungen von § 733 Abs 11 ASVG. Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach aA mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands, aber aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung. Ein näheres Eingehen auf die sich in ihren Konsequenzen nicht wesentlich unterscheidenden Ansichten erübrigt sich hier: Enthält eine gesetzliche Anspruchsgrundlage mehrere Tatbestandselemente, ist der Gesamttatbestand erst dann verwirklicht, wenn sämtliche Komponenten des Tatbestands erfüllt sind. Die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebliche Rechtslage bestimmt sich nach der Rsp bei einer Gesetzesänderung auch dann nach dem Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Gesamttatbestands, wenn ein einzelnes Tatbestandselement bereits vor Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfüllt wurde. Da im vorliegenden Fall die angefochtene Rechtshandlung im Juli 2020 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im August 2020 erfolgte, hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand bereits vor Inkrafttreten des 2. SVÄG am 1. 1. 2021 abschließend verwirklicht, sodass der Anfechtungsausschluss des § 733 Abs 11 ASVG keine Anwendung findet.
Auch die in § 733 Abs 11 ASV idF 2. FORG enthaltenen Anordnungen zur Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit finden keine Anwendung: Zwar hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand erst nach Inkrafttreten des (überdies die Anordnung einer Rückwirkung enthaltenden) 2. FORG abschließend verwirklicht erfolgte. Allerdings verweist diese Bestimmung auf die „Stundungs- sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs 7 und 8 und damit gerade nicht auf § 733 Abs 9 ASVG, der Regelungen zu Beiträgen enthält, für die der Arbeitgeber einen Anspruch (ua) auf Beihilfe durch das AMS hat. Die Regelung des § 733 Abs 11 ASVG bezieht sich damit nicht auf Beitragszahlungen, für die Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b AMSG) gewährt wurde. Da hier sämtlichen im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Zahlungen die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen zu Grunde liegt, kommt § 733 Abs 11 ASVG idF 2. FORG nicht zur Anwendung.