Durch die Anfechtung (nur) des Eigentumsübergangs an den Beklagten darf der zuvor wegen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots blockierte Zugriff auf die Liegenschaft nicht ermöglicht werden
GZ 17 Ob7/22m, 14.02.2023
OGH: Zur Insolvenzanfechtung wird judiziert, dass Ziel der Anfechtung die Herstellung jenes Zustands ist, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Gläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten, sondern der Masse soll durch die Anfechtung nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre.
Diese Rsp wurde vom OGH für die Einzelanfechtung übernommen: Eine angefochtene Einverleibung des Eigentums der Beklagten war mit der Löschung eines zu ihren Gunsten eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots verbunden gewesen. Der Senat lehnte es unter Hinweis auf die Rsp zur Insolvenzanfechtung ab, der Klägerin durch Anfechtung nur der Einverleibung den zuvor wegen des Belastungs- und Veräußerungsverbots blockierten Zugriff auf die Liegenschaft zu ermöglichen. Daran ist ungeachtet dessen festzuhalten, dass die in diesem Verfahren gewählte Vorgangsweise (Wiedereinverleibung sowohl des Eigentums als auch des Belastungs- und Veräußerungsverbots) nicht aufrecht erhalten werden kann.
Auch im vorliegenden Fall ficht die Klägerin die Übertragung des Eigentums - also das mit der Einverleibung bewirkte Verfügungsgeschäft - an. Vor dieser Einverleibung hätte sie die Liegenschaft wegen des Veräußerungsverbots nicht ohne Zustimmung des Berechtigten verwerten können; auch die Begründung eines Zwangspfandrechts wäre nicht möglich gewesen, weil das Veräußerungsverbot idR ein Belastungsverbot in sich schließt. Zudem hätte das Fruchtgenussrecht der Beklagten jedenfalls Vorrang vor der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gehabt.
Demgegenüber führten die Entscheidungen der Vorinstanzen dazu, dass die Klägerin sofort verwerten könnte und das seinerzeitige Fruchtgenussrecht der Beklagten bei der Meistbotverteilung nicht zu berücksichtigen wäre. Beides widerspräche dem Grundsatz, dass die Anfechtung nicht zu einer Besserstellung des Gläubigers führen darf. Dabei handelt es sich, anders als von der Klägerin angenommen, nicht um eine Frage der Befriedigungstauglichkeit. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die Klägerin mit einem Erfolg des Begehrens mehr erreichte, als sie ohne die angefochtene Rechtshandlung erreichen könnte.