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Verfahrensrecht

OGH: Zum Rücktritt nach § 21 Abs 1 IO (Kauf unter Eigentumsvorbehalt)

Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre, also insbesondere, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigt

21. 03. 2023
Gesetze:   § 21 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, nicht vollständig erfüllter zweiseitiger Vertrag, Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt, Rücktritt, Masseverwalter, Rückabwicklung, Bereicherungsanspruch

 
GZ 9 Ob 44/22v, 16.02.2023
 
OGH: § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben, da der Vorbehaltskäufer dem Gläubiger Kaufpreisraten geleistet hat, ohne dass ihm - wie es infolge des Rücktritts nach § 21 IO nun endgültig feststeht - dafür Eigentum am Vorbehaltsgut verschafft worden wäre.
 
Damit droht den Gegenansprüchen des Verkäufers die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 IO ab, die ua die Aufrechnung mit den aufgrund des Rücktritts nach § 21 IO entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers bzw seiner Konkursmasse aufrechnen.
 
Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre, also insbesondere, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigt.
 
Der Beklagte hat hier aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts des Insolvenzverwalters ein Aussonderungsrecht, daher einen Anspruch auf Rückstellung der Vorbehaltssache gegen Rückzahlung des für diese bereits geleisteten Kaufpreises. In diesem Umfang kommt es daher zur Wiederherstellung des vorvertraglichen Zustands. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vorbehaltsverkäufers allein durch die Rückstellung der Vorbehaltssache tritt in dieser Konstellation auch dann nicht ein, wenn, weil die Sache zu einem Preis unter ihrem Marktwert verkauft wurde, der Verkäufer bei Rückabwicklung vermögensrechtlich besser gestellt ist als bei Erfüllung des Vertrags durch den Käufer. Eine Bereicherung des Beklagten kann vielmehr nur insoweit vorliegen, als die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen den Wert des erhaltenen Kaufgegenstands unter Berücksichtigung der vertragsmäßigen Vergütung übersteigen.
 

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