§ 5 AußStrG bietet keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für eine im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellt; vielmehr hat das Gericht gem § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dem Erleger aufzutragen, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuch zu beantragen
GZ 1 Ob 242/22b, 27.01.2023
OGH: Gem § 5 Abs 1 AußStrG ist der Mangel der Verfahrensfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur dessen Beseitigung hat das Gericht „das Erforderliche anzuordnen“ und Vorsorge zu treffen, dass der Partei daraus keine Nachteile erwachsen.
Gem § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG hat das Gericht in einem bei ihm anhängigen Verfahren von Amts wegen einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte. Diese Bestimmung entspricht § 116 ZPO. Für die Bestellung eines Vertreters ist demnach erforderlich, dass die Partei unbekannten Aufenthalts ist und erfolglos versucht wurde, ihren Aufenthalt zu ermitteln.
Gem § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG hat das Gericht für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters „zu sorgen“, wenn die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und die Partei oder ein Dritter ohne einen solchen Vertreter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten. Nach der „Generalklausel“ des § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG hat das Gericht auch dann für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters „zu sorgen“, wenn eine Partei aus anderen Gründen eines solchen für das Verfahren bedarf.
Nur die Bestellung eines Kollisions- oder Zustellkurators nach § 5 Abs 2 Z 1 lit a und lit b AußStrG hat im konkreten Verfahren zu erfolgen. Alle übrigen in Abs 2 Z 2 leg cit genannten Kuratoren sind gem § 5 Abs 3 AußStrG in dem dafür vorgesehenen eigenständigen (vor allem Pflegschafts-)Verfahren zu bestellen. Das Verfahrensgericht hat bloß für eine solche Bestellung eines Kurators „zu sorgen“. § 5 AußStrG bietet keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für eine im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten - aufgrund eines Prätendentenstreits - eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellt. Vielmehr hat das Gericht gem § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dadurch für die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter zu sorgen, dass es dem Erleger aufträgt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuch zu beantragen.