Die Auslegung gem § 914 ABGB gilt nicht bei einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter idR nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen; diesfalls wird der objektiven Auslegung der Vorrang eingeräumt
GZ 6 Ob 211/22f, 17.02.2023
OGH: Gem § 131 Z 4 iVm § 161 Abs 2 UGB (§ 907 Abs 8 UGB) wird die KG durch den Tod des unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgelöst, sofern sich - wie hier - aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass hier die Vorinstanzen mangels einer Fortsetzungs- und Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes des Komplementärgesellschafters nicht (unmittelbar) die dispositive Regelung des § 131 Z 4 UGB für anwendbar hielten, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen der Gründungsgesellschafter vornahmen. Denn nach der Rsp hat ergänzende Vertragsauslegung va dann einzutreten, wenn die Parteien die Anwendung vorhandenen Dispositivrechts - wie hier - jedenfalls nicht wollten, dennoch aber selbst keine Regelung trafen, oder wenn sich die vorhandene gesetzliche Regelung für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht, unbillig etc erweist.
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen; auch mangels einer ausdrücklichen Regelung ist daher zwischen den Gründungsmitgliedern der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich. Der OGH hat aber mehrfach auf die im Schrifttum verbreitete Ansicht hingewiesen und sich dieser auch angeschlossen, wonach die Auslegung gem § 914 ABGB nicht bei einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft gilt, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter idR nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen; diesfalls wird der objektiven Auslegung der Vorrang eingeräumt.
In der jüngeren Lit wird einhellig für die Maßgeblichkeit eines subjektiven, von der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags abweichenden Parteiwillens die Kenntnis des hinzutretenden Gesellschafters von diesem subjektiven Parteiwillen gefordert: Das Abstellen auf bloße Kenntnis brächte nämlich für die Altgesellschafter die Unsicherheit mit sich, dass sie im Fall ihrer Unkenntnis über den Kenntnisstand des Neugesellschafters beim Eintritt in die Gesellschaft nicht wüssten, ob nun ihr abweichender Parteiwille maßgeblich wäre oder nicht. Diese Unsicherheit wird beim zusätzlichen Erfordernis der (zumindest konkludenten) Zustimmung durch den Neugesellschafter vermieden, weil die Altgesellschafter diesfalls auf eine ihnen zugegangene Willenserklärung des Neugesellschafters vertrauen können.