Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen zielen, gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis und genügen solcherart stets dem Publizitätserfordernis des 2.
GZ 22 Ds 8/22d, 12.12.2022
OGH: Nach § 17 RL-BA darf der RA nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Ehre und Ansehen des Standes vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch nicht sachbezogene Maßnahmen ankündigen oder anwenden. Diesen Anforderungen hat ein RA auch zu entsprechen, wenn er in eigener Sache auftritt. Dabei ist ihm die aktive Geltendmachung eines Anspruchs nicht verwehrt, soweit er sich auf eine sorgfältig erwogene Rechtsüberzeugung gründet. Nur ungerechtfertigte Forderungen sowie solche, die auf Mutwillen oder auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhen, ziehen insoweit disziplinäre Verantwortlichkeit des RA nach sich.
Auch das in § 21 Abs 1 RL-BA normierte Verbot, RAe unnötig in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, hindert nicht, gegebenenfalls sachlich gebotene Maßnahmen gegen einen anderen RA zu ergreifen, wenn dies erforderlich ist.
Fallbezogen ist die Tat, also der (hier) disziplinarrechtlich zu beurteilende Sachverhalt, die vom Beschuldigten RA gegen einen anderen RA eingebrachte Klage. In Bezug auf das in dieser Klage auch enthaltene Veröffentlichungsbegehren ist aber die vorgenommene Subsumtion nicht zu beanstanden: Der Disziplinarrat hat sich insoweit zutreffend auf die Grundsätze bezogen, dass Auseinandersetzungen unter Rechtsanwälten möglichst kammerintern zu regeln sind und anwaltliche Äußerungen über das berufliche Wirken von Standeskollegen extremer Zurückhaltung unterliegen. Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen zielen, gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis und genügen solcherart stets dem Publizitätserfordernis des 2. F des § 1 Abs 1 DSt.
Für den Bereich des anwaltlichen Disziplinarrechts normiert aber § 79 DSt die Vertraulichkeit des Disziplinarverfahrens, wobei der Verstoß gegen diese Bestimmung sowohl eine Verletzung von Berufspflichten als auch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes darstellt. Die Unangemessenheit des Veröffentlichungsbegehrens ergibt sich somit aus dem Umstand, dass mit der Veröffentlichung das im Begehren dargestellte Verhalten der Öffentlichkeit bekannt würde, was in einem Disziplinarverfahren nicht der Fall wäre (§§ 32 Abs 1 und 51 Abs 1 DSt).