Dem Auskunftsanspruch kann entgegen stehen, dass es dem Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren oder dass der Antrag auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv ist
GZ 6 Ob 20/23v, 17.02.2023
OGH: Nach Art 15 Abs 1 lit c DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua auf Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen.
Nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung des EuGH bedingt das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSd Art 12 Abs 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.
Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist daher den Parteien Gelegenheit zu geben, vor dem Erstgericht zu folgenden vom EuGH aufgezeigten, bisher nicht ausreichend erörterten Gesichtspunkten Vorbringen zu erstatten und Beweisanbote zu stellen: Zum einen erwähnt der Gerichtshof den Ausnahmefall, dass es dem Verantwortlichen nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Zum anderen bedenkt der Gerichtshof den Fall, dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSd Art 12 Abs 5 DSGVO sind.