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Zivilrecht

OGH: Zu teilweise unternehmerisch genutzten Liegenschaften im Aufteilungsverfahren

Bei teils privat, teils unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist im Aufteilungsverfahren vorzugsweise eine Realteilung, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum, vorzunehmen, damit der als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis der Aufteilung unterliegende Teil einem der Ehegatten zugewiesen werden kann

21. 03. 2023
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 91 EheG, § 364c ABGB
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Aufteilungsverfahren, Aufteilungsmasse, teils unternehmerisch genutzte Liegenschaft, Realteilung, Begründung von Wohnungseigentum, Veräußerungsverbot

 
GZ 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
 
OGH: 82 Abs 1 Z 3 EheG scheidet alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung aus. Dazu gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. Vorliegend ist die gemeinsame Liegenschaft nur teilweise einem Unternehmen gewidmet, teilweise hingegen nicht („gemischte Nutzung“). Wenn gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, können einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden, wenn es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliches Ersparnis handelt.
 
Befindet sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung als auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, ist letzterer Teil nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. Jedenfalls dann, wenn eine Realteilung möglich ist, unterliegt der privat genutzte Teil der Liegenschaft der Aufteilung und der unternehmerisch genutzte Teil scheidet aus der Aufteilung aus.
 
Bei teils privat, teils unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist im Aufteilungsverfahren vorzugsweise eine Realteilung, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum, vorzunehmen, damit der als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis der Aufteilung unterliegende Teil einem der Ehegatten zugewiesen werden kann. Bei Unmöglichkeit und Untunlichkeit einer Realteilung entscheidet iSe beweglichen Systems das Überwiegen der Widmung, ob eine Liegenschaft mit gemischter Nutzung zur Gänze in die Aufteilungsmasse fällt oder nicht. Dabei spricht - außerhalb des Sonderfalls Ehewohnung - der Schutzzweck des § 82 Abs 1 Z 3 EheG im Zweifel für die Ausnahme einer Sache. Es kann auch ein Ausgleich im Rahmen der Billigkeit bzw § 91 EheG geboten sein. Auf die Liegenschaft bezogenen Schulden und Tilgungsträger teilen grundsätzlich das Schicksal der Liegenschaft. Ein zugunsten eines Dritten auf einer im Miteigentum der Gatten stehenden Liegenschaft eingetragenes Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) hindert im Aufteilungsverfahren nicht eine - allenfalls auch mit geringfügigen Anteilsverschiebungen verbundene - Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. Eine über eine solche Realteilung hinausgehende Verschiebung von Anteilen (etwa durch Zuweisung eines Wohnungseigentumsobjekts an einen der Gatten) bedarf aber der Zustimmung des Verbotsberechtigten.
 

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