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Zivilrecht

OGH: Zu Umlaufbeschlüssen im WEG

Die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses ist kein eigenes, konstitutives und abstraktes Beschlusserfordernis, sondern Konsequenz dessen, dass es das Anhörungsrecht aller Wohnungseigentümer auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in vollem Umfang zu wahren gilt

21. 03. 2023
Gesetze:   § 24 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Miteigentümergemeinschaft, Willensbildung, Umlaufbeschluss, Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses, Rechtswirksamkeit, Bindungswirkung

 
GZ 5 Ob 34/22v, 21.12.2022
 
OGH: Gem § 24 Abs 1 S 2 WEG kommt der Beschluss erst zustande, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine Abstimmungserklärung nicht gebunden (§ 24 Abs 1 S 2 WEG). Bis zu diesem Zeitpunkt seiner Bindung kann jeder Wohnungseigentümer seine Entscheidung abändern und eine bereits abgegebene Erklärung widerrufen. Das gilt auch beim schriftlichen Umlaufbeschluss; auch dieser kommt erst dann zustande, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde.
 
Nach der Rsp tritt bei einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung dabei (erst) dann ein, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses liegt dabei nicht im Belieben der Initiatoren eines Umlaufbeschlusses. Die Bekanntgabe hat vielmehr nach Ablauf einer angemessenen Äußerungsfrist und zeitnah zum Abstimmungsvorgang zu erfolgen, um eine nachträgliche Änderung des Ergebnisses des an sich abgeschlossenen Abstimmungsvorgangs durch Beeinflussung einzelner Wohnungseigentümer auszuschließen. Wird die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses ohne sachlich gerechtfertigten Grund hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustande gekommen.
 
Die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses wird zwar idR in einer der im § 24 Abs 5 WEG vorgesehenen Formen, also durch Hausanschlag oder schriftlich durch Übersendung, erfolgen. Eine kumulative Kundmachung, wie sie § 24 Abs 5 WEG vorsieht, ist nicht erforderlich. Bei richtigem Verständnis der Rsp des OGH ist die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch kein eigenes, konstitutives und abstraktes Beschlusserfordernis und das Abstellen darauf ist kein im wohnungseigentumsrechtlichen Willensbildungsverfahren zu vermeidender Formalismus. Dieses Erfordernis ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass es das Anhörungsrecht aller Wohnungseigentümer auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in vollem Umfang zu wahren gilt.
 

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