Die Verpflichtung der RAK zur Überwachung ihrer Mitglieder (§ 23 Abs 2 RAO) dient nicht dem Schutz der Mandanten
GZ 1 Ob 165/22d, 27.01.2023
OGH: Nach § 23 Abs 2 zweiter Satz RAO hat die RAK innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt ihr insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.
Die Überwachung der rechtsanwaltlichen Pflichten war seit jeher allgemeine Aufgabe der RAK. Die Pflichten nach § 23 Abs 2 RAO obliegen gem § 28 Abs 2 RAO bzw § 1 Abs 3 DSt dem Ausschuss der RAK. Zweck des Überwachungs- und Aufsichtsrechts (bzw der diesbezüglichen Pflicht) der RAK ist es nach der Lit, Ehre und Ansehen des Standes zu wahren sowie alle Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Berufspflichten durch Standesangehörige möglichst hintanzuhalten. An der Erfüllung dieser Aufgabe besteht demnach „vor allem“ ein objektives Interesse des Rechtsanwaltsstandes und „weniger“ ein subjektives Interesse des einzelnen Standesangehörigen bzw anderer Personen, insbesondere von Klienten. Auf die Einleitung eines Verfahrens zur Setzung von Aufsichtsmaßnahmen (gegenüber Dritten) steht daher auch niemanden ein Anspruch zu.
Auf dieser Grundlage sprechen nach Ansicht des erkennenden Senats die besseren Argumente dafür, dass es sich bei § 23 Abs 2 RAO um kein Schutzgesetz zugunsten des Mandanten eines RA handelt:
Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung hat die RAK die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Die ihr nachfolgend demonstrativ („insbesondere“) aufgetragenen Pflichten konkretisieren bloß dieses umfassende Gebot der Interessenwahrung, -förderung und -vertretung. Insoweit legt schon der Wortlaut des § 23 Abs 2 RAO nahe, dass die allgemeine Verpflichtung der RAK zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten ihrer Mitglieder nicht (auch) dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Mandanten dient.