Es liefe auf Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hinaus, müsste ein Diskussionsteilnehmer in einer hitzigen Gesprächssituation seine Worte präzise wählen (Singular bzw Plural), um nicht Ansprüchen nach § 1330 ABGB ausgesetzt zu sein
GZ 6 Ob 77/22z, 17.02.2023
OGH: Zwar besteht an der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Allerdings müssen nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten oder sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, einen höheren Grad an Toleranz zeigen, va dann, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind dann hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. Im Rahmen politischer Auseinandersetzung genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung.
Unwahr ist eine Äußerung nach stRsp dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Der relevante Tatsachenkern des Vorwurfs der „Falschinformation“ läuft hier aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in ihrem Kern darauf hinaus, dass die Kläger im Rahmen der gesellschaftlichen Debatte betreffend den Islam in Österreich objektiv unrichtige Behauptungen aufgestellt hätten.
Diesbezüglich ist dem Beklagten der Nachweis eines hinreichenden Tatsachensubstrats gelungen, indem er zu bescheinigen vermochte, dass eine Pressesprecherin des Erstklägers in einem Fernsehinterview wenige Tage vor der Online-Debatte objektiv unrichtig behauptet hatte, nur wenige Stunden nach der Veröffentlichung der „Islamlandkarte“ sei es zu einer „Urinattacke“ auf eine Grazer Moschee gekommen. Tatsächlich hat dieser Angriff aber am Tag davor stattgefunden. Die Bescheinigung noch einer weiteren objektiv unrichtigen Behauptung, nur deshalb, weil der Beklagte im Zuge einer kontroversen mündlichen Debatte von „Falschinformationen“ (im Plural) gesprochen hat, ist von ihm nicht zu fordern, zumal das Streitgespräch durchaus von Zwischenrufen und Unterbrechungen geprägt war. Es liefe auf eine im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Kläger keineswegs gebotene Einschränkung des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung hinaus, müsste dieser als Diskussionsteilnehmer in einer solchen hitzigen Gesprächssituation seine Worte derart präzise wählen, um nicht Ansprüchen nach § 1330 ABGB ausgesetzt zu sein. Den insoweit unscharfen und damit im Ergebnis übersteigerten - aber doch auf einen wahren Tatsachenkern rückführbaren - Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen müssen die Kläger in der gesellschaftlich unverzichtbaren Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse zur Vermeidung eines sonst drohenden „chilling effect“ hinnehmen.