Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen; wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen
GZ Ra 2023/03/0016, 13.02.2023
Das VwG legte Folgendes zu Grunde:
Trotz einer Belehrung über die Folgen einer Verweigerung und eines Verbots, bis zur Herbeischaffung eines geeichten Alkomaten Flüssigkeit zu sich zu nehmen, habe der Revisionswerber um 19.18 Uhr Wasser aus einer Wasserflasche getrunken. Dies sei von den einschreitenden Organen zu Recht als Verweigerung, sich dem Alkoholtest zu unterziehen, gewertet worden, weil nach der stRsp des VwGH als Weigerung auch ein solches Verhalten gelte, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindere, weil es geeignet sei, zu einer Verfälschung des Messergebnisses zu führen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen.
Was die von der Revision der Sache nach angesprochene Frage der Zumutbarkeit der von den zuständigen Organen iZm der Durchführung eines Atemalkoholtests ausgesprochenen Anordnungen anlangt, erkennt der VwGH in stRsp, dass der Betroffene solche - zur ordnungsgemäßen Durchführung des Tests erforderliche - Anordnungen zu befolgen hat, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wäre es nicht (mehr) zumutbar, einer entsprechenden Anordnung Folge zu leisten, stellte die diesbezügliche Weigerung des Probanden kein strafbares Verhalten dar.
Das VwG hat das Vorbringen des Revisionswerbers, die Befolgung der Anordnung sei wegen Gefahr der Dehydrierung unzumutbar gewesen, mit näherer Begründung als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet und eine Unzumutbarkeit der Anordnung damit implizit verneint.