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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung – ausreichendes Kontrollsystem von Kapitalgesellschaften

Das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes nach Kenntnisnahme des bloß äußeren Erscheinungsbildes kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft keinesfalls als eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Gebarung angesehen werden

20. 03. 2023
Gesetze:   § 71 AVG, § 46 VwGG, § 1332 ABGB
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Kapitalgesellschaft, Organisation, Kontrollsystem, Mitarbeiter, zugestelltes Poststück

 
GZ Ra 2022/11/0197, 24.01.2023
 
VwGH: Betreffend die durch die angefochtene Entscheidung bestätigte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist die Revision darauf zu verweisen, dass das VwG in rechtlicher Hinsicht ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerberin, dass der zugestellte Bescheid aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Zustellung in einem bloßen „Fensterkuvert“ für eine Rechnung gehalten worden sei, folgerte, es könne nicht als bloß geringes Verschulden iSd § 71 AVG betrachtet werden, wenn die Revisionswerberin ihren geschäftlichen Briefverkehr nicht durch Setzung geeigneter Maßnahmen dahingehend überwache, dass an sie adressierte Kuverts zeitnah geöffnet würden, um sich über den jeweiligen Inhalt des zugestellten Schriftstücks in Kenntnis zu setzen. Dies gelte im Falle unklarer Umstände umso mehr. Unabhängig von der Frage der Zustellungsweise hat sohin das VwG die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung bestätigt, weil mangels Vorliegens eines bloß minderen Grad des Versehens die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht vorlägen.
 
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das einen „minderen Grad des Versehens“ übersteigt, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 71 Abs 1 Z 1 AVG). Der Begriff des minderen Grades des Versehens nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
 
IZm der Einhaltung von Terminen und Fristen muss nach der Rsp des VwGH die Organisation einer Kapitalhandelsgesellschaft Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortliche Organ hierbei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Die Wiedereinsetzungswerberin hat das, was sie in Erfüllung ihrer der Sachlage nach gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für sie tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung einer Frist vorgekehrt hat, im Wiedereinsetzungsantrag substanziiert zu behaupten.
 
Die somit iZm der Prüfung des Verschuldens zu klärende Frage, ob eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende interne Organisation eingerichtet ist bzw ein ausreichendes Kontrollsystem besteht, ist eine Rechtsfrage, die jeweils anhand der fallbezogenen Umstände zu lösen ist, und die - ausgenommen in den Fällen einer grob unrichtigen Beurteilung durch das VwG, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur erfordert, - die Zulässigkeit der Revision nicht begründet.
 
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen der Revisionswerberin zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags darauf, dass der zugestellte Bescheid aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes nicht als solcher erkannt worden sei. Das somit - ausschließlich - zu beurteilende Vorbringen der Revisionswerberin im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist enthält kein Vorbringen, welche Personen mit der Sichtung und Behandlung eingelangter Poststücke im Unternehmen der Revisionswerberin befasst waren und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, die gewährleistet hätten, dass eine fristgerechte Behandlung idR erfolgen würde. Das Vorbringen, das äußere Erscheinungsbild des zugestellten Bescheids habe das Vorliegen einer bloßen Rechnung vorgetäuscht, ersetzt nicht das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag darüber, inwiefern bei der Revisionswerberin eine Organisation eingerichtet gewesen wäre, die dafür Sorge trage, dass einlangende Poststücke in kaufmännischer Sorgfalt kontrolliert und der Bearbeitung zugeführt werden bzw aus welchen Gründen diese im konkreten Fall versagt habe.
 
Das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes nach Kenntnisnahme des bloß äußeren Erscheinungsbildes kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft keinesfalls als eine der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Gebarung angesehen werden. Dass die Revision vorbringt, die Revisionswerberin treffe kein Verschulden daran, dass die die Eingangspost bearbeitenden Mitarbeiter den verfahrensgegenständlichen Bescheid als solchen nicht erkannt und diesen bloß als Rechnung behandelt hätten, vermag in Hinblick auf das oben Gesagte weder zu entkräften, dass kein bloß minderer Grad des Versehens darin liegt, dass die Verantwortlichen eines kaufmännischen Unternehmens Poststücke lediglich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild beurteilen, ohne diese zu öffnen, noch darzutun, dass das Unternehmen der Revisionswerberin grundsätzlich eine Organisation aufweise, die geeignet ist, ein solches, der kaufmännischen Sorgfalt nicht entsprechendes Vorgehen grundsätzlich hintanzuhalten.
 
 

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