Eine Vertretung nach § 37 Abs 3 Z 9 MRG ist auch dann zulässig, wenn sie berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt
GZ 4 Ob 132/22y, 31.01.2023
OGH: Als Winkelschreiber ist anzusehen, „wer ohne berechtigter Rechtsfreund zu sein, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Prozessordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfasst“, aber auch „wer ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu sein, es zu seinem Geschäftsbetrieb macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Parteien zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten“.
„Verstellte Zessionen“ sind dann anzunehmen, wenn sich aus der Häufigkeit von Zessionen an den als Kläger Einschreitenden ergibt, dass dieser, indem er nicht als Vertreter für den Gläubiger, sondern im eigenen Namen formell als Kläger auftritt, die Vorschriften gegen die Winkelschreiberei umgehen will. Sowohl § 8 Abs 2 RAO als auch die Winkelschreiberei-VO verbieten nur die unbefugte gewerbsmäßige iSv regelmäßiger und auf Gewinn gerichteter Parteienvertretung. Der bloße Umstand der Abtretung macht das Einschreiten nicht unlauter, entspricht doch die Abtretung der Ansprüche an einen klagebefugten Verband oder an einen sonstigen Rechtsträger (Verein, GmbH) zum Inkasso und die klageweise Geltendmachung im eigenen Namen des Rechtsträgers der Praxis der „Sammelklage österreichischer Prägung“.
Nach § 37 Abs 3 Z 9 MRG können in Verfahren über die in Abs 1 leg cit genannten Angelegenheiten in erster und zweiter Instanz die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als 2 Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt. § 37 Abs 3 Z 9 MRG dient der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Winkelschreiberei. Eine Vertretung nach § 37 Abs 3 Z 9 MRG ist auch dann zulässig, wenn sie berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt. Eine solche Tätigkeit stellt auch keinen Verstoß gegen die Winkelschreiberei-VO dar.