Dass gem § 268 Abs 2 ABGB für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung auch Geschwister des Betroffenen in Frage kommen, hat mit einem lediglich den in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Personen im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehenden Rekursrecht nichts zu tun
GZ 4 Ob 220/22i, 31.01.2023
OGH: § 127 AußStrG normiert in seinem Abs 1, dass von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs 1 ABGB) zu verständigen sind, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will. In § 127 Abs 3 AußStrG ist festgehalten, dass einem Angehörigen iSd Abs 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zusteht. Gem § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden.
Dieser Personenkreis unterscheidet sich vom Personenkreis des § 268 Abs 2 ABGB, der regelt, welche Personen als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Betracht kommen. Dass gemäß dieser Bestimmung für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung auch Geschwister des Betroffenen in Frage kommen, hat mit einem lediglich den in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Personen im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehenden Rekursrecht nichts zu tun.
Damit ist durch die nicht erfolgte Beiziehung des Bruders der Betroffenen im erstgerichtlichen Verfahren keine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs einhergegangen, weshalb weder das erstgerichtliche noch das Rekursverfahren nichtig oder mangelhaft geblieben sind.