Im Gewährungsverfahren nach dem UVG kommt nicht nur dem Kind (vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger) und dem Bund (vertreten durch den Präsidenten des OLG), sondern auch dem Unterhaltsschuldner und dem Zahlungsempfänger Parteistellung gem § 2 AußStrG zu
GZ 10 Ob 34/22f, 13.12.2022
OGH: Im Gewährungsverfahren nach dem UVG kommt nicht nur dem Kind (vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger) und dem Bund (vertreten durch die Präsidentin des OLG Wien), sondern auch dem Vater als Unterhaltsschuldner und der Mutter als Zahlungsempfängerin Parteistellung gem § 2 AußStrG zu. Auch ihnen steht es daher frei, gem § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses einzubringen.