Bei der Berücksichtigung von im EU-Ausland erzieltem Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist (vgl §§ 29 ff BewG), abzustellen ist
GZ 15 Os 77/22w, 05.12.2022
OGH: Bei der Notstandshilfe handelt es sich um eine Versicherungsleistung nach dem AlVG. Ist der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld erschöpft, so kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn der Arbeitslose zur Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet, ihm also die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs 1 bis 3 AlVG).
Als arbeitslos gilt ua auch, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 % des – einen fiktiven Ertragswert darstellenden, im BewG geregelten – Einheitswerts der bewirtschafteten Liegenschaften die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigen; jener Betrag gilt als monatliches Einkommen (§ 12 Abs 6 lit b AlVG; § 36a Abs 4 AlVG).
Die tatsächliche Höhe der erzielten Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines solchen Betriebs ist für die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, unbeachtlich. Bei einem gemeinschaftlichen Besitz ist auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen.
Für den Fall, dass ein Einkommen aus der Bewirtschaftung von im (EU-)Ausland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften erzielt wird, sieht das AlVG zwar keine explizite Regelung vor, jedoch formuliert Art 5 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – gem Art 3 Abs 1 lit h leg cit auch in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit – den allgemeinen Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung: Jeder Mitgliedstaat (bzw deren zuständiger Träger) hat bei der Anwendung und Auslegung des eigenen Rechts der sozialen Sicherheit die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten verwirklichten Sachverhalte grundsätzlich so zu berücksichtigen, als hätten sich diese nach den eigenen Rechtsvorschriften auf eigenem Staatsgebiet ereignet; insbesondere sind auch in anderen Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte in einer allgemeinen Weise hinsichtlich aller Rechtswirkungen, die das inländische Recht dafür vorsieht, zu berücksichtigen.
Für die derart gebotene gleichstellende Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten erzieltem Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Prüfung, ob ein Versicherungsfall nach dem AlVG vorliegt – und damit auch, ob die durch die Auszahlung der Versicherungsleistung eingetretene Vermögensverminderung einen Vermögensschaden iSd § 146 StGB darstellt –, erweist sich aber die vom Erstgericht – in analoger Anwendung des § 10 BewG – vorgenommene Zugrundelegung des auf dem Bodenwert basierenden gemeinen Werts jener Liegenschaften als nicht geeignet.
Vielmehr sind zwecks Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts, als ob er im Inland eingetreten wäre, die bezughabenden Bestimmungen des AlVG dahingehend auszulegen, dass unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich auf einen Ertragswert, der dem Einheitswert in der Ermittlung vergleichbar ist (vgl §§ 29 ff BewG), abzustellen ist.