Die Anordnung des § 10 Abs 1a ERV 2006 (sowie des insoweit gleichlautenden § 11 Abs 3 Satz 2 ERV 2021), dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs 1 GBG iVm § 81 Abs 2 GBG; dies bedeutet keine Ungleichbehandlung der gem § 89c Abs 5 GOG zur Teilnahme am ERV verpflichteten Personengruppen und Institutionen
GZ 5 Ob 56/22d, 21.12.2022
OGH: Nach § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach § 56 Abs 1 Satz 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb dieser in § 55 GBG festgesetzten Frist anzubringen.
Für das Ausnützen einer Anmerkung der Rangordnung gilt die Regelung des § 81 Abs 2 GBG, wonach in Grundbuchsachen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden dürfen. Das Gesuch (samt Rangordnungsbeschluss) muss daher vor dem Ende der Frist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangen. Der Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG gehört nach der Rsp des OGH auch nicht zu den Urkunden, deren Original iSd § 88 GBG rangwahrend nachgebracht werden könnte.
Die Anordnung des § 10 Abs 1a ERV 2006 (sowie des insoweit gleichlautenden § 11 Abs 3 Satz 2 ERV 2021), dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs 1 GBG iVm § 81 Abs 2 GBG. Dies bedeutet – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin – keine Ungleichbehandlung der gem § 89c Abs 5 GOG zur Teilnahme am ERV verpflichteten Personengruppen und Institutionen. Die in § 55 GBG vorgesehene Jahresfrist wird nicht um die Zeit des Postlaufs für das Nachreichen des Papieroriginals verkürzt, zumal diese Tage auch im Fall einer Eingabe außerhalb des ERV zählen und nicht abzurechnen sind.
Die Wirksamkeit des hier vorgelegten Rangordnungsbeschlusses endete am 1. 10. 2021. Das Original des Rangordnungsbeschlusses langte am 5. 10. 2021, also nach dem Ende der Frist des § 55 GBG, beim Erstgericht ein.