Nach § 136 Abs 1 GBG setzt die Löschung wegen nachträglicher Unrichtigkeit entweder die Offenkundigkeit des Bedingungseintritts oder dessen Nachweis durch öffentliche Urkunden voraus
GZ 5 Ob 223/22p, 04.01.2023
OGH: Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (§ 136 Abs 1 GBG). Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt nach stRsp idR nur dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchsberichtigung die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage vorgenommen wird. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der Nachweis der Unrichtigkeit, er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
Hier hat die Antragstellerin als außerbücherlich eingetretene nachträgliche Rechtsänderung den Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung ins Treffen geführt und darauf ihren Antrag nach § 136 GBG gestützt. Der Fachsenat sprach bereits aus (5 Ob 218/17w [Erlöschen eines bedingten und befristeten Wiederkaufsrechts]), dass im Fall der Berichtigung durch Löschung eines Rechts die Beendigung des Rechtsverhältnisses und das Erlöschen der daraus abgeleiteten und durch die Eintragung im Grundbuch gesicherten Ansprüche nachzuweisen ist (unter Hinweis auf 5 Ob 44/15d [Löschen von Dienstbarkeit, Reallast und Ausgedinge]; 5 Ob 137/16g [Löschung einer wegen Zeitablaufs gegenstandslos gewordenen Eintragung eines Bestandrechts]; 5 Ob 3/07p [Pfandrecht zur Sicherung einer Leibrente]). Nach § 136 Abs 1 GBG setzt die Löschung wegen nachträglicher Unrichtigkeit hier daher entweder die Offenkundigkeit des Bedingungseintritts oder dessen Nachweis durch öffentliche Urkunden voraus.
Dass dieser Nachweis hier schon daran scheitern muss, dass Pkt X des Kaufvertrags und die Formulierung der konkret vereinbarten auflösenden Bedingung der Auslegung bedarf, ist nicht korrekturbedürftig. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nahm das Rekursgericht ja weder eine ergänzende noch eine vom Wortsinn der Kaufvertragsbestimmung abweichende Auslegung vor, es wies nur auf die Auslegungsbedürftigkeit dieser Bestimmung hin (und nannte eine mögliche Auslegungsvariante, bei der ein Bedingungseintritt nicht schon bei irgendeinem Anschluss an das öffentliche Gut, sondern nur einem solchen, der den Zweck der Dienstbarkeit erfüllt, anzunehmen wäre). Dass aber bei der Notwendigkeit, den Inhalt einer konkreten (dort) Befristungsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln, und bei einem zumindest möglichen Verständnis der vereinbarten zeitlichen Limitierung dahin, dass das vereinbarte Recht nicht schon durch bloßen Fristablauf obsolet sein soll, eine Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG nicht in Betracht kommt, sprach der Fachsenat zu 5 Ob 218/17w bereits aus.
Dass auch der Begriff „Anschluss des herrschenden Grundstücks an das öffentliche Gut“ auslegungsbedürftig ist und nicht zwingend bedeuten muss, dass die Bedingung bereits dann erfüllt ist, wenn (bloß) eine Grenze des herrschenden Grundstücks bis zum öffentlichen Gut reicht, ist jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die im Einzelfall durch den OGH aufzugreifen wäre.
Damit kommt es aber auf die weitere als erheblich angesprochene Rechtsfrage, ob die Antragstellerin die „Offenkundigkeit“ der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch ein Hilfsverzeichnis wie eine Kopie der Katastralmappe nachweisen kann, nicht an. Beide Vorinstanzen gingen im Übrigen ohnedies davon aus, dass (mittlerweile) das herrschende Grundstück an das Grundstück Nr 668/13 und damit an das öffentliche Gut grenzt. Gescheitert ist die Antragstellerin nicht deshalb, weil die von ihr vorgelegten Urkunden als iSd § 136 Abs 1 GBG untauglich wären, sondern daran, dass der Inhalt der auflösenden Bedingung des Geh- und Fahrtrechts auslegungsbedürftig ist.