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Zivilrecht

OGH: Zur Einschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit iZm spielenden Kindern

Die Errichtung von versperrten Toren quer über den Servitutsweg ist dann eine unzumutbare Erschwernis der Ausübung der Dienstbarkeit, wenn die Sicherheit der Kinder durch eine andere Gestaltung der Einfriedung des dienenden Grundstücks problemlos erreicht werden könnte

14. 03. 2023
Gesetze:   § 484 ABGB, § 492 ABGB, § 523 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Servitut, Fahrtrecht, Einschränkung, unzumutbare Erschwernis der Ausübung, Tor, Schranken, Absperrung, Interessenabwägung, Schutz spielender Kinder

 
GZ 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
 
OGH: Unabhängig davon, ob es sich um eine gemessene oder ungemessene Servitut handelt, hat sich nach der Rsp der Dienstbarkeitsberechtigte jedenfalls nur solche Einschränkungen gefallen zu lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss er nicht hinnehmen. Selbst die Errichtung eines unversperrten Schrankens ist nach der Rsp dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten. Die widerstreitenden Interessen sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Auch diese Interessenabwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft.
 
Hier haben die Beklagten in Kenntnis des grundbücherlich einverleibten Geh- und Fahrtrechts der Klägerin zwei (letztlich) versperrte Tore quer über den Servitutsweg errichtet und ihr nicht etwa einen Schlüssel ausgefolgt, sondern diesen in einem Schlüsselsafe deponiert, zu dem sie erst nach Voranmeldung oder Anruf Zutritt hat. Darin eine erhebliche Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit zu sehen, bewegt sich im Rahmen bereits vorliegender Rsp.
 
Auch dass die Interessenabwägung hier nicht zugunsten der Servitutsverpflichteten auszuschlagen hat, ist keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Unabhängig davon, ob die Geburt ihrer Kinder überhaupt als nachträgliche wesentliche Änderung der Umstände iSd Rsp angesehen werden könnte, wies das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Sicherheit der Kinder etwa durch eine andere Gestaltung der Einfriedung ihres Grundstücks problemlos erreicht werden könnte (zumal der Servitutsweg unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt). Gerade die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Klägerin zu landwirtschaftlichen Zwecken wäre eher geeignet, allenfalls dort unbeaufsichtigt auf dem Grundstück spielende Kinder zu gefährden. Warum gerade das Versperrthalten der Tore über den Servitutsweg das geeignete Mittel sein sollte, um das in der Revision angesprochene Kindeswohl zu fördern, können die Revisionwerber nicht nachvollziehbar darstellen.
 

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