Dass der Überwachungsdruck - etwa durch eine Registrierung - geeignet sein kann, den Servitutsberechtigten die Ausübung der Servitut erheblich zu erschweren und sie allenfalls davon sogar abzuhalten, ist keine grobe Fehlbeurteilung des Einzelfalls
GZ 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
OGH: Nach der höchstgerichtlichen Rsp ist ein Unterlassungs- und/oder Beseitigungsbegehren betreffend eine Überwachungskamera dann berechtigt, wenn die Beklagten das Recht der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre, das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, verletzt haben. Eine solche Verletzung liegt bereits dann vor, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung einer Überwachungskamera und dem äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.
Zu Störungshandlungen betreffend eine Dienstbarkeit verwies das Berufungsgericht zutreffend auf die stRsp zur Verbotstafel, wonach die Frage, ob diese eine zu beseitigende Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit bewirkt, nicht ausschließlich nach der objektiven Unrichtigkeit des Inhalts zu beurteilen, sondern auch zu berücksichtigen ist, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser erweckt, insbesondere bei demjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte. Auch die Rsp zu Bodenmarkierungen, die von Verkehrsteilnehmern dahin verstanden werden müssen, dass sie auf den dadurch gekennzeichneten Flächen Fahrzeuge abstellen dürfen, was bei Behinderung des Servitutsberechtigten einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte bedeutet, zog das Berufungsgericht zutreffend heran. Daraus leitete es ab, der Umstand, dass die Klägerin den Servitutsweg nur nutzen kann, wenn sie zuvor von einer Kamera registriert wird, sei eine nicht hinzunehmende Störungshandlung. Diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung hält sich im Rahmen der bisherigen Rsp zur Beeinträchtigung durch eine Überwachungskamera im Allgemeinen und zu beeinträchtigenden Störungshandlungen betreffend Servituten im Besonderen.
Dem Argument, vom Servitutsbelasteten angebrachte Bodenmarkierungen und Verbotstafeln hätten einen Erklärungswert, der bei einer auf das Eingangstor gerichteten Überwachungskamera fehle, ist zu entgegnen, dass der unbefangene Berechtigte die Existenz dieser Kamera in dem Sinn interpretieren wird, dass der Servitutsbelastete seine Identität kennen will. Dass aber Überwachungsdruck - etwa durch eine Registrierung, die auch die Revisionswerber nicht bestreiten - geeignet sein kann, den Servitutsberechtigten die Ausübung der Servitut erheblich zu erschweren und sie allenfalls davon sogar abzuhalten, ist jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung des Einzelfalls.