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Zivilrecht

OGH: Zur Abschalteinrichtung für das Emissionsprüfungsverfahren (Dieselskandal)

Das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ begründet einen Mangel iSd § 922 ABGB; da es sich dabei um einen Mangel der Substanz des Fahrzeugs handelt, ist er ein Sachmangel

14. 03. 2023
Gesetze: §§ 922 ff ABGB, Art 2 Verbrauchsgüterkauf-RL, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Rechtsmangel, Sachmangel, Abschalteinrichtung, Umschaltlogik, Prüfstand, Emissionsprüfungsverfahren, Schummelsoftware, Dieselskandal

 
GZ 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
 
OGH: Ein Sachmangel liegt vor, wenn es der Sache (im weiten Sinn des § 285 ABGB) an sachlicher Substanz (ebenfalls im weiten Sinn) mangelt. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Erwerber nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft wird. Unter Rechtsmängel fallen auch öffentlich-rechtliche Fehler, so etwa das Fehlen baubehördlicher Bewilligungen oder gewerberechtlicher Genehmigungen. Ein in der Substanz der Sache liegender Mangel kann aber auch gleichzeitig einen Sach- und einen Rechtsmangel begründen.
 
Nach den Feststellungen waren sämtliche mit einem Dieselmotor des Typs EA198 der Abgasklasse EU 5 bestückten Fahrzeuge mit einer im Motorsteuerungsgerät enthaltenen „Umschaltlogik“ ausgestattet, die für die Abgasrückführung 2 Betriebsmodi vorsah, einen Betriebsmodus für das Emissionsprüfungsverfahren mit einer relativ hohen Abgasrückführung und einen Betriebsmodus mit einer geringeren Rückführungsrate, der unter normalen Fahrbedingungen zum Einsatz gelangte. Das Vorhandensein dieser Software wurde der zuständigen Typengenehmigungsbehörde nicht offengelegt.
 
Eine Abschalteinrichtung, deren einziger Zweck darin besteht, die Einhaltung der in der VO 715/2007/EU vorgesehenen Grenzwerte allein während der Zulassungstests sicherzustellen, läuft der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen. Daher kann eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Emissionskontrollsystems verbessert, damit die in der VO 715/2007/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EU fallen.
 
Nach dem Urteil des EuGH ist ein Kfz, das im Zeitpunkt der bedungenen Übergabe mit einer gem Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, nicht vertragskonform iSd Verbrauchsgüterkauf-RL. Dies führt auch zur Qualifikation eines solchen Kfz als mangelhaft gem § 922 ABGB, weil es nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ begründet daher einen Mangel iSd § 922 ABGB. Da es sich dabei um einen Mangel der Substanz des Fahrzeugs handelt, ist er als Sachmangel zu qualifizieren.
 

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