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Zivilrecht

OGH: Zum Ausschluss der Wandlung bei geringfügigen Mängeln (Dieselskandal)

Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist, ist kein geringfügiger Mangel

14. 03. 2023
Gesetze:   § 932 ABGB, Art 3 Verbrauchsgüterkauf-RL, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Verbesserungsversuch, Misslingen, Mangel, Geringfügigkeit Abschalteinrichtung, Umschaltlogik, Software-Update, Thermofenster, Dieselskandal

 
GZ 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
 
OGH: Liegt ein behebbarer Mangel vor, besteht gem § 932 Abs 2 ABGB zunächst (nur) ein Verbesserungsanspruch. Da der hier geklagte Händler dem Kläger aus dem Kaufvertrag ein nicht mit einer nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug schuldete, setzt eine Verbesserung iSd § 932 ABGB voraus, dass das Fahrzeug nach Durchführung der Verbesserung nicht mehr mit einer solchen verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet wäre. Es ist daher zu beurteilen, ob dieser Zustand durch die von VW angebotene Durchführung des Software-Updates erreicht worden wäre. Das ist nicht der Fall:
 
Die neu installierte Software beinhaltet ein „Thermofenster“, aufgrund dessen der emissionsmindernde Betriebsmodus nicht mehr nur im Prüfbetrieb, sondern auch im Fahrbetrieb zum Einsatz kommt, allerdings nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius voll wirksam ist. Aufgrund des mit dem Software-Update verbundenen „Thermofensters“ wäre die Abgasrückführung nur zwischen 4 und 5 Monaten des Jahres voll aktiv. Im übrigen, überwiegenden Teil des Jahres wäre die Abgasrückführung hingegen durch die programmierte Abschalteinrichtung reduziert. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die Verbesserung abgelehnt und sie daher selbst vereitelt, ist schon deswegen unberechtigt, weil der Mangel durch das Software-Update nicht behoben worden wäre.
 
Die Wandlung setzt gem § 932 Abs 4 ABGB überdies voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist. Ob ein Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen sind. Dem Ausschluss des Wandlungsrechts bei Geringfügigkeit des Mangels liegt Art 3 Abs 6 Verbrauchsgüterkauf-RL zugrunde. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU verboten ist, nicht als geringfügig eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher - falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte - dieses Fahrzeug nicht gekauft hätte. Nach Installation des Software-Updates wäre eine Abschalteinrichtung vorgelegen, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie ausschließlich notwendig ist, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist. Dieser Mangel ist nach der Entscheidung des EuGH nicht geringfügig. Die vom Kläger geltend gemachte Wandlung ist daher berechtigt.
 

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