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Zivilrecht

OGH: Zum Benützungsentgelt für ein Kfz (Dieselskandal)

Der Schätzung des Werts der gezogenen Nutzungen ist die zeitanteilige lineare Wertminderung zugrunde zu legen, die bei Neufahrzeugen ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu bestimmen ist

14. 03. 2023
Gesetze:   § 932 ABGB, § 1041 ABGB, § 1435 ABGB, § 1437 ABGB
Schlagworte: Wandlung, Rückabwicklung, Kaufvertrag, Bereicherung, Kondiktion, Gebrauchsnutzen, Abgeltung, Benützungsentgelt, Kraftfahrzeug, Kfz, Neuwagen, lineare Berechnungsmethode

 
GZ 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
 
OGH: Nach der Rsp ist bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. Eine solche „Pauschalverrechnung“ setzt aber voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können, woran es aber fehlt, wenn die benützte Sache - wie zB ein Kfz - einer starken gebrauchsbedingten Wertminderung unterliegt.
 
Die bisherige Rsp des OGH gesteht den Vorinstanzen bei der Ausmittlung des Gebrauchsnutzens bzw des dafür vom Käufer, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, zu entrichtenden Nutzungsentgelts einen Ermessensspielraum zu. Für die Ermittlung des Benützungsentgelts kommt es danach auf den konkret gezogenen Nutzen an, der mit dem zeitablaufabhängigen Wertverlust eines Kfz in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, sodass dem Käufer weder der Wertverlust aufgrund des Verlusts der Neuheit noch der Wertverlust wegen einer nicht von ihm zu vertretenden verzögerten Rückabwicklung nach Geltendmachung der Wandlung anzulasten ist. Die konsequente Umsetzung dieser Grundsätze spricht dafür, den Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern (linear) zu berechnen.
 
Nach der Rsp des BGH ist der Schätzung des Werts der gezogenen Nutzungen die zeitanteilige lineare Wertminderung zugrunde zu legen, die bei Neufahrzeugen ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu bestimmen ist. Es kommt auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigsten Bedingungen erreichen kann oder in bestimmten Einzelfällen erreicht hat. Der gezogene Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer wird daher unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat. Der OGH erachtet den Ansatz, der Ausmittlung die lineare Wertminderung zugrunde zu legen, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Käufer des Kfz die Wandlung nicht zu vertreten hat, als sachgerecht. Dem Umstand, dass es sich um einen Neuwagen handelt, wird durch den höheren, die Neuheit reflektierenden Kaufpreis, der in die Ausmittlung einfließt, Rechnung getragen.
 

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