Der Grundgedanke der RGV ist, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient
GZ Ra 2021/12/0033, 14.12.2022
VwGH: Was die Zuteilungsgebühr gem § 22 RGV betrifft, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der Grundgedanke der RGV jener ist, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient. Da der Revisionswerber seit Ergehen der verfahrensgegenständlichen Weisung nicht mehr bei der „Cobra“ dienstzugeteilt war, entstand ihm auch kein Mehraufwand durch auswärtige Dienstverrichtung, sodass ihm eine Zuteilungsgebühr gem § 22 RGV nicht zusteht. Ein rechtliches Interesse an den beantragten Feststellungen besteht daher schon deshalb nicht, weil der Revisionswerber ab Ergehen der Weisung bis zur Ruhestandsversetzung nicht bei der „Cobra“ dienstzugeteilt war und ab erfolgter Ruhestandsversetzung eine Dienstzuteilung nicht mehr in Betracht kommt, sodass er keinen durch § 22 RGV zu deckenden Mehraufwand zu tragen und auch keine Überstunden bei der „Cobra“ zu leisten hatte.