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Verfahrensrecht

VwGH: Aus dem Ausland geladener Zeuge – Bestimmung der Gebühr nach § 20 GebAG

Bei der Prüfung der Zuständigkeit zur Gebührenbestimmung nach § 20 GebAG ist auf die Bestimmungen des GOG Bedacht zu nehmen; die Vertretung des Vorstehers des BG bei seinen Aufgaben richtet sich gem § 25 Abs 1a GOG nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen; die Zuständigkeit der Stellvertreterin des Vorstehers des BG zur Erlassung des Bescheides zur Bestimmung der Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen für die Teilnahme an einer vor dem BG stattgefunden Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) gem § 20 Abs 1 GebAG ergab sich aus § 25 Abs 1a GOG iVm der für den Zeitpunkt der Gebührenbestimmung geltenden Geschäftseinteilung; diese Zuständigkeit ist von der Erteilung eines innerbehördlichen Mandats durch den Leiter des Gerichts an einen geeigneten Bediensteten des Gerichts gem § 20 Abs 1 zweiter Satz GebAG zu unterscheiden

13. 03. 2023
Gesetze:   § 20 GebAG, § 25 GOG
Schlagworte: Gebühren, Zeugengebühr, aus dem Ausland geladener Zeuge, Zuständigkeit, Stellvertreter des Vorstehers

 
GZ Ra 2022/16/0020, 07.12.2022
 
VwGH: Gem § 20 Abs 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.
 
Das BVwG leitet aus dieser Bestimmung ab, dass aufgrund des Auslandsbezuges und der Höhe der beantragten Gebühr im Fall des Antrages des Erstmitbeteiligten eine Vertretung des Vorstehers des BG in seiner Funktion als Leiter des Gerichtes gem § 20 Abs 1 GebAG nicht zulässig sei und der Vorsteher des BG über den Antrag des Revisionswerbers persönlich zu entscheiden habe.
 
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der Prüfung der Zuständigkeit zur Gebührenbestimmung nach § 20 GebAG auf die Bestimmungen des GOG Bedacht zu nehmen ist.
 
Die Vertretung des Vorstehers des BG bei seinen Aufgaben richtet sich gem § 25 Abs 1a GOG nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen. Die Zuständigkeit der Stellvertreterin des Vorstehers des BG Bregenz zur Erlassung des in Rede stehende Bescheides vom 12. Juli 2021 zur Bestimmung der Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen für die Teilnahme an einer vor dem BG Bregenz stattgefunden Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) gem § 20 Abs 1 GebAG ergab sich im Revisionsfall somit aus § 25 Abs 1a GOG iVm der für den Zeitpunkt der Gebührenbestimmung geltenden Geschäftseinteilung („Bestimmung und Anweisung der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen für die aus dem Ausland geladenen Zeugen/Zeuginnen“). Diese Zuständigkeit ist von der - im Revisionsfall nicht in Rede stehenden - Erteilung eines innerbehördlichen Mandats durch den Leiter des Gerichts an einen geeigneten Bediensteten des Gerichts gem § 20 Abs 1 zweiter Satz GebAG zu unterscheiden
 

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