Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belBeh im Verfahren vor dem VwG, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist
GZ Ra 2021/10/0034, 24.01.2023
VwGH: Das Aufwandersatzbegehren der belBeh war abzuweisen, weil anderen Parteien als der revisionswerbenden Partei (so insbesondere der belBeh des Verfahrens vor dem VwG, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zusteht, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten der revisionswerbenden Partei im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist.