Endet die Pflegeelternschaft, weil die Voraussetzungen des § 184 ABGB nicht mehr gegeben sind, endet konsequenterweise auch die Antrags- und Rekurslegitimation mit diesem Zeitpunkt
GZ 10 Ob 57/22p, 13.12.2022
OGH: Gem § 184 ABGB haben Pflegeeltern, also Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. Die Pflegeelternschaft begründet damit ein Antrags- und Rechtsmittelrecht im Obsorgeverfahren. Die Pflegeelterneigenschaft nach § 184 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen, wobei die faktischen Verhältnisse maßgebend sind. Beide Begriffselemente der Pflegeelterneigenschaft setzen eine weitgehende Eingliederung des Kindes in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen.
Für die Begründung der Pflegeelternschaft ist somit entscheidend, dass die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des § 160 ABGB schon tatsächlich besorgt wird; Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht, erfüllen die Voraussetzungen des § 184 ABGB nach der Rsp nicht. Gleichermaßen endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn die in § 184 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Das Rekursgericht verneinte hier die Eigenschaft der Rekurswerberin als Pflegeelternteil, weil sie und die Minderjährige seit über 4 Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und den Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. Da die beiden in § 184 ABGB genannten Voraussetzungen der tatsächlichen Besorgung der Pflege und Erziehung und der (zumindest beabsichtigten) persönlichen, emotionalen Beziehung zur Begründung der Pflegeelternschaft aber kumulativ erfüllt sein müssen (arg: „und“), kommt es aufgrund des Nichtvorliegens der ersten Tatbestandsvoraussetzung auf das Vorliegen der zweiten nicht entscheidend an.