Da selbst Unterlagen, die zwar im Akt erliegen, aber nicht im Verfahren verwertet wurden, nicht der Akteneinsicht unterliegen, gilt dies umso mehr für Dokumente, die gar nicht bei Gericht erliegen und dort auch nicht vorgesehen sind
GZ 8 Ob 161/22t, 25.01.2023
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag der Eltern im – mittlerweile in der Hauptsache rechtskräftig entschiedenen – Obsorgeverfahren, ihnen Akteneinsicht in die Dokumentation des Jugendhilfeträgers zu gewähren.
OGH: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt. Das Recht der Parteien eines Verfahrens, in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen, soll die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie die Waffengleichheit garantieren.
Die Akteneinsicht nach § 219 ZPO (auf den § 22 AußStrG verweist) umfasst sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffenden, bei Gericht befindlichen Prozessakten. Der Prozessakt besteht hier aus allen bei Gericht bleibenden schriftlichen Unterlagen über den Rechtsstreit (§ 81 Abs 2 GOG; vgl nunmehr auch § 81a GOG). Er umfasst die Urschriften der Eingaben der Parteien und der anderen im Wesentlichen Verfahrensbeteiligten, die gerichtlichen Protokolle und Aktenvermerke, die Beweisaufnahmeprotokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters und die Beilagen (Urkunden, Beweisstücke, Niederschriften, allenfalls Vollmachten) sowie die Urschriften der Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts und auch den allein das Verfahren betreffenden Schriftwechsel mit anderen Behörden, soweit darüber nicht eigene Akten zu bilden sind.
Der behördliche Akt ist die eine bestimmte Rechtssache betreffende Sammlung von Aufzeichnungen behördeninterner und -externer Vorgänge einschließlich der diese Vorgänge belegenden körperlichen Sachen („materieller Aktenbegriff“; zB auch Bild- und Ton- sowie elektronische Datenträger).
Neben den in § 219 ZPO ausdrücklich angeführten Ausnahmen bezieht sich die Akteneinsicht daher nur auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht wurden (daher zB nicht auch auf Unterlagen, deren Verlesung bzw Verwertung das Gericht abgelehnt hat).
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf den tatsächlich vorhandenen Gerichtsakt. Die nicht bei Gericht erliegende, sondern behördeninterne Dokumentation des Jugendhilfeträgers erfüllt den Begriff des Prozessakts iSd § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo nicht. Schon aus diesem Grund ist er vom Recht der Parteien auf gerichtliche Akteneinsicht nicht umfasst.
Ob das Gericht, wie die Revisionsrekurswerber meinen, im Rahmen seiner Verfahrensbefugnisse dem Jugendhilfeträger die Vorlage seiner internen Akten auftragen könnte, kann dahingestellt bleiben. Es ist unstrittig, dass der Gerichtsakt in seinem gegenwärtigen Umfang die gewünschten Unterlagen nicht enthält. Da selbst Unterlagen, die zwar im Akt erliegen, aber nicht im Verfahren verwertet wurden, nicht der Akteneinsicht unterliegen, gilt dies umso mehr für Dokumente, die gar nicht bei Gericht erliegen und dort auch nicht vorgesehen sind.
Selbst wenn die von den Eltern gewünschte Einsichtnahme in die interne Dokumentation des Jugendhilfeträgers auch im Verwaltungsweg auf rechtliche Hindernisse stößt, wie der Revisionrekurs ausführt, ändert dies nichts daran, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) jedenfalls kein geeignetes Mittel ist, dem abzuhelfen.