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Strafrecht

OGH: Versuch, Unmündigen zur Penetration einer „Gummivagina“ zu verleiten

Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB

07. 03. 2023
Gesetze:   § 206 StGB, § 207 StGB, § 15 StGB
Schlagworte: (Schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen, Penetration einer Gummivagina

 
GZ 13 Os 121/22a, 18.01.2023
 
OGH: Nach dem letzten Fall des § 206 Abs 2 StGB ist strafbar, wer eine unmündige Person, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, während nach dem zweiten Fall des § 207 Abs 2 StGB strafbar ist, wer eine unmündige Person, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen. Beide strafbaren Handlungen sind Erfolgsdelikte.
 
Der Begriff der „geschlechtlichen Handlung“ umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration. Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzen zu bewerten ist, ist dabei nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten. Entscheidend ist, dass die geschlechtliche Handlung des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind.
 
Hier versuchte der Angeklagte, den Unmündigen zur Penetration einer „Gummivagina“ (also einer künstlichen Nachbildung einer Vagina) zu verleiten. Eine solche Art der Masturbation ist nicht beischlafsgleichwertig (vgl RIS-Justiz RS0095025 [T7]), sehr wohl stellt sie aber eine sexualbezogene Verhaltensweise dar, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer erheblich ist und solcherart dem Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung des § 207 Abs 2 StGB entspricht.
 

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