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Zivilrecht

OGH: Zur Berechtigung zum Vertragsrücktritt und einer damit einhergehenden Stornoversicherung bei individuell gebuchten Reisen

Zu prüfen ist, ob der Allgemeine Risikoausschluss des infolge einer Pandemie eintretenden Ereignisses hier verwirklicht ist; das könnte etwa im Fall einer Stornierung aufgrund einer akuten Erkrankung an COVID-19 der Fall sein, was hier aber nicht zu beurteilen ist; der hier von der Beklagten herangezogene Fall des Einreiseverbots ist dagegen schon von der primären Risikoumschreibung zum Storno nicht erfasst

07. 03. 2023
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Stornoversicherung, Vertragsrücktritt, Pandemie, Einreiseverbot, Verletzung

 
GZ 7 Ob 203/22m, 25.01.2023
 
Der Kläger schloss mit der Beklagten als Versicherer für seine im Oktober 2019 gebuchte Reise eine „All Risk Stornoversicherung“ mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB – Fassung 1. 4. 2018 ab.
 
Die eingangs des Klauselwerks geregelten Allgemeinen Bedingungen für alle umfassten Sparten lauten auszugsweise:
 
„6. Nicht versicherte Ereignisse:
 
Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten.
 
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die -
 
[...]
 
6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten;
 
[…]
 
Im Abschnitt Stornoschutz lauten die Bedingungen auszugsweise:
 
1. Versicherte Kosten:
 
1.1. Die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei einer Stornierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Eintritts des versicherten Ereignisses, sofern die Bezahlung in Geld erfolgte [...]
 
2. Versicherte Ereignisse:
 
2.1. Plötzliche, unerwartete, schwer(e) Krankheit, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken, Unverträglichkeit oder Unfallverletzung des Versicherten, wenn sich daraus zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt.
 
[…]“
 
 
Der Kläger hatte einen Heliskiing-Urlaub in Alaska vom 28. 3. 2020 bis 4. 4. 2020 und einen Hin- und Rückflug von Seattle nach Alaska gebucht; Flüge von Salzburg nach Seattle und retour hatte er gesondert gebucht.
 
Am 11. 3. 2020 sprach die WHO eine Pandemiewarnung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) aus. Am 13. 3. 2020 trat ein allgemeines Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten von Amerika für Reisende aus dem Schengenraum in Kraft. Der Kläger erlangte davon Kenntnis und wartete die Ereignisse vorerst ab. Am 18. 3. 2020 überknöchelte der Kläger als er eine Stiege in seinem Wohnhaus hinunter ging. Dabei zog er sich eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks zu, die zu seiner Reiseunfähigkeit führte. Am 20. 3. 2020 stornierte der Kläger seinen Heliskiing-Urlaub und kurz darauf auch den Hin- und Rückflug von Seattle nach Alaska; dafür musste er 100 % Stornokosten entrichten. Der Flug von Salzburg nach Seattle wurde später von der Fluglinie gestrichen; diesen Betrag erhielt der Kläger rückerstattet.
 
OGH: Zweck und Wesen einer Reiserücktritts- oder Stornoversicherung bestehen darin, einem Reisenden bei einem im Vertrag angegebenen Rücktrittsgrund den finanziellen Verlust abzudecken, sodass sich das Buchungsrisiko in einem solchen vom Vertrag erfassten Fall auf einen eventuell auf ihn entfallenden Selbstbeteiligungsbetrag (Selbstbehalt) beschränkt, der regelmäßig erheblich hinter der ansonsten anfallenden – und im Regelfall nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt gestaffelten – Stornopauschale zurückbleibt. Insoweit besteht nur Einzelgefahrendeckung.
 
Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen. Entscheidend für die Abgrenzung und Einordnung einer Bedingung ist ihr materieller Inhalt, nicht ihr äußeres Erscheinungsbild.
 
Das vorliegende Klauselwerk ist dadurch gekennzeichnet, dass es die jeweilige primäre Risikoumschreibung in den entsprechenden Spezialabschnitten enthält, wohingegen im allgemeinen Teil Risikoausschlüsse für alle Sparten angeführt werden, darunter auch jener des infolge einer Pandemie eintretenden Ereignisses.
 
In der zum Stornoschutz in den dortigen Art 1.1.1. und 2.2.1. der AVB enthaltenen primären Risikoumschreibung wird festgelegt, welche – zur Reiseunfähigkeit führenden – Ereignisse von der Versicherungsdeckung umfasst sind. Danach tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn durch plötzliche, unerwartete, schwere Krankheit, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken, Unverträglichkeit oder Unfallverletzung des Versicherten die Reiseunfähigkeit bewirkt wird.
 
Die Beklagte bezweifelt in ihrer Revision zu Recht nicht mehr, dass beim Kläger ein versichertes Ereignis in Form eines zur Stornierung führenden Unfalls eingetreten ist. Sie führt lediglich ins Treffen, dass der in Punkt 6.1.11. der AVB enthaltene Risikoausschluss für infolge von Pandemien auftretende Ereignisse zum Tragen komme.
 
Zu prüfen ist daher, ob der Allgemeine Risikoausschluss des infolge einer Pandemie eintretenden Ereignisses hier verwirklicht ist. Das könnte etwa im Fall einer Stornierung aufgrund einer akuten Erkrankung an COVID-19 der Fall sein, was hier aber nicht zu beurteilen ist. Der hier von der Beklagten herangezogene Fall des Einreiseverbots ist dagegen schon von der primären Risikoumschreibung zum Storno nicht erfasst.
 
Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich daher kein im Rahmen der Stornoversicherung des Klägers versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des Klägers lag somit auch noch gar kein Versicherungsfall vor.
 
Ein Versicherungsfall ist erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des Klägers eingetreten. Da die Verletzung des Klägers aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss des Art 6.1.11. des allgemeinen Teils der AVB auf ihn nicht anwendbar. Für die Verletzung des Klägers besteht daher Versicherungsdeckung im Bereich Stornoschutz des Versicherungsvertrags.
 
 

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