Bei einer Anspruchskonkurrenz genügt für die Gewährung des Versicherungsschutzes, dass einer der Ansprüche oder eine Rechtsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs unter das Versicherungsrisiko fällt; dadurch wird eine Solidarverpflichtung mehrerer beteiligter Versicherer begründet
GZ 7 Ob 125/22s, 25.01.2023
OGH: Eine Solidarhaftung entsteht auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung, wenn eine solche Haftung in der Parteienabsicht, nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäfts begründet ist. Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn sich aus mehreren Sachverhalten mehrere Rechtsfolgen ableiten lassen, die alle auf das gleiche wirtschaftliche Ziel und dieselbe Leistung gerichtet sind. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass es im Fall einer Anspruchskonkurrenz für die Gewährung des Haftpflichtversicherungsschutzes genügt, dass einer der Ansprüche oder eine Rechtsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs unter das Versicherungsrisiko fällt, gleichgültig, ob daneben noch andere Haftungstatbestände oder Haftungsgründe vorhanden sind.
Auch wenn dies den Fall betraf, dass nur für einzelne der gegen den VN geltend gemachten Ansprüche Versicherungsschutz bei einem Versicherer bestand, so kann die darin getroffene Aussage dennoch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem zwar das Risiko Abschlussprüfung bei einem anderen Versicherer, das Risiko Prospektkontrolle jedoch bei der Beklagten versichert ist. Die gegen die Klägerin erhobenen Ansprüche werden - in Form der Anspruchskonkurrenz - sowohl auf Prospekthaftung als auch auf ihre Haftung als Abschlussprüferin gestützt. Die grundsätzliche Deckungspflicht der Beklagten für die Abwehrkosten folgt bereits aus der Inanspruchnahme aus dem bei ihr versicherten Risiko Prospekthaftung, selbst wenn auch Ansprüche aus dem versicherten Risiko Abschlussprüfung geltend gemacht wurden, für das keine Deckungspflicht der Beklagten besteht. Gleiches gilt für die Deckungspflicht eines weiteren Versicherungsunternehmens für die Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Risiko Abschlussprüfung, obwohl Ansprüche aus dem Risiko Prospekthaftung bei ihm nicht versichert sind. Dadurch wird eine Solidarverpflichtung der beteiligten Versicherer begründet.
Die Geltendmachung der Abwehrkosten gegenüber der Beklagten verstößt hier auch nicht gegen Treu und Glauben, weil es bei einer Solidarhaftung im Belieben des Gläubigers steht, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt.