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Zivilrecht

OGH: Zur Anfechtung einer Abfindungserklärung wegen Arglist

Voraussetzung für die Anfechtung wegen arglistiger Irreführung ist, dass die Beklagte bzw die ihr zurechenbare Maklerin mit entsprechendem Täuschungsvorsatz gegenüber der Klägerin gehandelt hat

07. 03. 2023
Gesetze:   § 870 ABGB, §§ 1380 ABGB, § 1385 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Abfindungserklärung, Vergleich, Anfechtung, Irrtum, Arglist, Täuschungsvorsatz, bedingter Vorsatz, dolus eventualis, Verschweigen, Aufklärungspflicht

 
GZ 7 Ob 221/22h, 25.01.2023
 
OGH: Der Sinn einer Abfindungserklärung ist die einvernehmliche endgültige Festlegung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechts. Auch gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen können daher bei Annahme durch diese einen Vergleich iSd § 1380 ABGB sein.
 
List iSd § 870 ABGB ist bewusste Täuschung und setzt daher ein - für den Irrtum kausales - vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus. Sie ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde. Der durch Arglist Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichem Motivirrtum verlangen. List erfordert, dass der Andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt. Dafür genügt bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
 
Hier hatte die Beklagte als Anfechtungsgegnerin beim Vergleichsabschluss über die entscheidende Tatsache Gewissheit, dass sie eine weitere Ersatzleistung vom Subunternehmer bzw dessen Haftpflichtversicherer erlangt, und hat dies der Klägerin als ihrem Haftpflichtversicherer nicht mitgeteilt.
 
Arglist kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet dann List, wenn der Schweigende gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstößt, die dann besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Voraussetzung für die Anfechtung wegen arglistiger Irreführung ist, dass die Beklagte bzw die ihr zurechenbare Maklerin mit entsprechendem Täuschungsvorsatz gegenüber der Klägerin gehandelt hat.
 
 

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