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Zivilrecht

OGH: Gerichtlicher Erlag nach § 1425 ABGB

Der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, ist zur Hinterlegung nicht berechtigt

07. 03. 2023
Gesetze:   § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld

 
GZ 7 Ob 213/22g, 25.01.2023
 
OGH: Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein berechtigt den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, insbesondere wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist. Ein gerichtlicher Erlag ohne zureichenden Hinterlegungsgrund befreit den Schuldner nicht. Zudem ist der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, zur Hinterlegung nicht berechtigt.
 
Nach den Feststellungen geriet die vom Versicherungsnehmer ausgefüllte schriftliche Anzeige der Änderung des Bezugsrechts in der Sphäre der Beklagten in Verstoß. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie sich die Handlungen und Unterlassungen der von ihr eingesetzten Versicherungsmittlerin und deren Angestellten zuzurechnen hat, ist doch nach § 45 Abs 1 Z 2 VersVG die Versicherungsmittlerin bevollmächtigt, sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte selbst in die Situation gebracht habe, die vom Versicherungsnehmer auch für den Lebensversicherungsvertrag bestimmte und ausgefüllte Bezugsänderungserklärung (zugunsten der Klägerin) nicht mehr auffinden zu können, sie damit den Grund für den dadurch entstandenen Prätendentenstreit in ihrer Sphäre gesetzt habe und ausgehend davon der Erlag der streitgegenständlichen Versicherungssumme nach § 1425 ABGB aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht schuldbefreiend gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte vermag keine Gründe für eine schuldbefreiende Hinterlegung des klagsgegenständlichen Betrags aufzuzeigen.
 
 

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