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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Abzug „neu für alt“ auch gegenüber dem Unternehmer vorzunehmen ist, der sich zur Lieferung und zum Einbau einer Sache verpflichtet und die gebrauchte Sache durch eine wertvollere, neuere, ersetzt

Das Berufungsgericht hat erkannt, dass durch den (erneuten) Beginn der Gewährleistungsfrist gegenüber der Drittfirma und durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen worden sei; diese Beurteilung ist vertretbar, denn die Beklagte war von Anfang an verpflichtet, der Klägerin brauchbare Fensterelemente zu liefern und (erst) durch die Ersatzvornahme durch Einbau der von dritter Seite bezogenen Produkte ist dies erfolgt; dass diese Produkte über die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geschuldete Qualität hinausgingen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan; dass die Gewährleistungsfrist gegenüber dem (dritten) Lieferanten durch die spätere (ersatzweise) Lieferung später zu laufen beginnt als jene nach der ursprünglichen Lieferung, liegt in der Natur der Sache, wurde von der Beklagten verursacht und begründet keine Bereicherung der Klägerin

07. 03. 2023
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Mangel, neu für alt, Drittfirma, Vorteilsausgleich, Bereicherung

 
GZ 4 Ob 185/22t, 31.01.2023
 
OGH: Nach § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer bei Vorliegen eines vom Übergeber verschuldeten Mangels auch Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Nach § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer ua Geldersatz verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert.
 
Nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ist der Gläubiger insgesamt so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
 
Bei auf mangelhafte Erfüllung gestützten Ersatzansprüchen ist ein Vorteilsausgleich nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.
 
Durch den Vorteilsausgleich soll eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten verhindert werden. Das Problem stellt sich va dann, wenn eine gebrauchte Sache beschädigt oder vernichtet wird und eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht beschafft werden kann oder eine solche Beschaffung nicht zumutbar ist. Durch die Erlangung einer neuen Sache würde diesfalls der Geschädigte bereichert. Das kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Ersatzrechts sein.
 
Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. Nur eine Werterhöhung des beschädigten Guts muss sich der Geschädigte anrechnen lassen. Bei Neuerrichtung eines zerstörten Baus etwa wurde ausgesprochen, dass von den Errichtungskosten die Wertsteigerung des Gebäudes abzuziehen sei. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. Um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, sind ihm nur aliquote Anteile der Erneuerungskosten zu ersetzen. Dabei sind in erster Linie die Restlebensdauer, die der beschädigte Sachteil gehabt hätte, und die Lebensdauer, die der erneuerte Sachteil haben wird, in Beziehung zu setzen. Der Abzug „neu für alt“ basiert auf einer objektiven wirtschaftlichen Berechnung.
 
Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt“ entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
 
Die Beklagte wandte im Verfahren erster Instanz ein, die Klägerin sei bereichert, weil sie die ausgetauschten Fenster vier Jahre später bezogen und daher die Gewährleistungsfrist gegenüber ihrem Lieferanten erneut zu laufen begonnen habe. Weiters habe die Klägerin mit der Bestellung beim Drittunternehmen nunmehr ein Produkt erhalten, das die Anforderungen des Endkunden erfülle und somit nicht mit dem von der Klägerin selbst verschuldeten Problem der Fehlbestellung behaftet sei.
 
Das Erstgericht begründete den Abzug „neu für alt“ im Ausmaß von 25 % des Entgelts für die neuen Fensterelemente damit, dass die Klägerin durch die höherwertige Ersatzvornahme bereichert sei, weil die ursprüngliche Leistung revidiert worden sei, die Klägerin gegenüber dem Endkunden nunmehr vertragskonform geleistet habe und sie durch die neu eingebauten Elemente das Feststellungsurteil des LG Innsbruck leichter erfüllen und ihre Haftung gegenüber der Wohnbaugesellschaft hintanhalten habe können, weil mit Mängeln oder Schäden nicht bzw kaum mehr zu rechnen sei.
 
Demgegenüber hat jedoch das Berufungsgericht erkannt, dass durch den (erneuten) Beginn der Gewährleistungsfrist gegenüber der Drittfirma und durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen worden sei. Diese Beurteilung ist vertretbar, denn die Beklagte war von Anfang an verpflichtet, der Klägerin brauchbare Fensterelemente zu liefern und (erst) durch die Ersatzvornahme durch Einbau der von dritter Seite bezogenen Produkte ist dies erfolgt. Dass diese Produkte über die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geschuldete Qualität hinausgingen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. Dass die Gewährleistungsfrist gegenüber dem (dritten) Lieferanten durch die spätere (ersatzweise) Lieferung später zu laufen beginnt als jene nach der ursprünglichen Lieferung, liegt in der Natur der Sache, wurde von der Beklagten verursacht und begründet keine Bereicherung der Klägerin.
 
Die von der Beklagten zitierte E 5 Ob 280/98g ist nicht präjudiziell, weil dort der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft (als Rechtsvertreterin sämtlicher Wohnungseigentümer) als „Endnutzerin“ ein Abzug „neu für alt“ gegenüber dem beklagten Generalunternehmen für die längere Lebensdauer eines neu verlegten Fußbodens auferlegt wurde. Aus E 5 Ob 292/05k, nach der dem Generalunternehmen ein Abzug „neu für alt“ für die verlängerte Nutzungsdauer eines sanierten Daches auferlegt wurde, ergibt sich bloß, dass dies nur dann zu erfolgen hat, wenn objektive und in Geld bewertbare Vorteile nachgewiesen werden. Daran mangelt es jedoch hier gemäß der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts.
 
Im Übrigen kann die Frage, ob es sich bei Verbesserungskosten um „Sowieso-Kosten“ handelt, regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 

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