Die Zehnjahresfrist in Art 11 PH-RL bzw § 13 PHG ist eine absolute, bei der grundsätzlich keine Hemmung oder Unterbrechung der Frist (hier durch § 2 1. COVID-19-JuBG) in Betracht kommt
GZ 4 Ob 199/22a, 31.01.2023
OGH: Nach § 13 PHG erlöschen nicht früher verjährte Ersatzansprüche 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht. § 13 PHG setzt Art 11 der PH-RL um.
Nach § 2 1. COVID-19-JuBG wird die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 22. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.
Durch das „EWR-Anpassungsgesetz“ erfolgte eine richtlinienkonforme Umgestaltung der in der ursprünglichen Fassung des § 13 PHG vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zu einer „Erlöschensfrist“, die mehr bedeutet als eine bloße Anpassung in terminologischer Hinsicht. Selbst wenn es beim Begriff „Verjährung“ geblieben wäre, müsste dieser nunmehr richtlinienkonform iSv „Erlöschen“ interpretiert werden. Was unter dem (angeblichen) Synonym der „Ausschlussfrist“ nach österreichischem Recht verstanden wird und dass auch bei einer solchen eine Hemmung und Unterbrechung anerkannt sei, hat gegenüber einem europäischen Begriffsverständnis von „Erlöschen“ zurückzutreten. Diesem wird nur eine solche Interpretation gerecht, welche die Zehnjahresfrist in Art 11 PH-RL als eine absolute begreift, bei der - sieht man von der zwischenzeitigen Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ab - grundsätzlich keine Hemmung oder Unterbrechung der Frist in Betracht kommt.
Bereits aus den Mat zu § 2 1. COVID-19-JuBG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber Fristen wie etwa § 454 ZPO vor Augen hatte. Bei all diesen Fristen handelt es sich um Wochenfristen, deren Ablauf naturgemäß durch die pandemiebedingten Einschränkungen im Frühjahr 2020 unmittelbar drohen hätte können. Dass der Gesetzgeber eine Zehnjahresfrist - die noch dazu im Fall der Klägerin im März 2020 überhaupt nicht akut abgelaufen wäre - damit einer Hemmung unterwerfen hätte wollen, lässt sich den Mat nicht entnehmen. Es hat daher - unabhängig von § 2 1. COVID-19-JuBG - bei der zehnjährigen Erlöschensfrist des § 13 PHG zu bleiben.