Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1994, G 98/94, hat der VfGH das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs 1 lit b FLAG als verfassungswidrig aufgehoben; wie den Ausführungen des VfGH deutlich entnehmbar ist, führt der Entfall des Wortes "gesetzlich" nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als "anerkannte Lehrverhältnisse" iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen - insbesondere jenen im BAG - vergleichbar sind; darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören - als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse
GZ Ro 2022/16/0004, 13.12.2022
VwGH: Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1994, G 98/94, hat der VfGH das Wort „gesetzlich“ in § 5 Abs 1 lit b FLAG als verfassungswidrig aufgehoben. Grund für die Aufhebung war die - trotz Verstreichen der für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit - unterlassene gesetzliche Anerkennung wesentlicher Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe, obwohl diese in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen. Diese unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse bewirke auch die Verfassungswidrigkeit des daran anknüpfenden Familienlastenausgleichsrechts.
Eine strenge Beschränkung der gewährten Förderungsleistungen auf „gesetzlich“ anerkannte Arbeitsverhältnisse lasse sich nicht mehr rechtfertigen, wenn es gleichwertige Ausbildungsverhältnisse gebe, auf deren Regelung der Gesetzgeber (iVm dem Verordnungsgeber) nur verzichtet, weil die (betroffene) Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertragsrechtlicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet habe. Es sei dann auch auf solche Ausbildungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse stehe nur das Wort „gesetzlich“ im Wege, denn das Kollektivvertragsgesetz enthalte keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthalte vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige BAG (und weitere ähnliche Gesetze). Andererseits könne unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden (siehe dazu auch VfGH 3.3.2003, G 348/02, zur Verfassungswidrigkeit der Einschränkung der Lehrlingsfreifahrt auf „gesetzlich“ anerkannte Lehrverhältnisse).
Wie diesen Ausführungen des VfGH deutlich entnehmbar ist, führt der Entfall des Wortes „gesetzlich“ nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als „anerkannte Lehrverhältnisse“ iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen - insbesondere jenen im BAG - vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören - als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse.
Das BFG ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, die Polizeigrundausbildung - die zwar durch generelle Normen, und zwar durch die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl II Nr 153/2017, geregelt ist - sei, nicht zuletzt im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar. Dieser Beurteilung - gegen die sich die Revision nicht wendet, sondern dazu lediglich vorbringt, bei der Polizeigrundausbildung handle es sich nicht um eine Berufsausübung - ist vom VwGH nicht entgegenzutreten.
Wird somit die vom Sohn der Revisionswerberin absolvierte Polizeigrundausbildung nicht als „anerkanntes Lehrverhältnis“ iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG angesehen, sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gem § 5 Abs 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gem § 33 Abs 1 EStG zu berücksichtigen und verringern mit dem im Kalenderjahr 2019 noch 10.000 € und danach 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe.