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Baurecht

VwGH: Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist

06. 03. 2023
Gesetze:   § 8 AVG
Schlagworte: Baubewilligungsverfahren, Nachbarrechte, Abweichungen vom Plan

 
GZ Ra 2018/06/0074, 13.12.2022
 
Die revisionswerbenden Parteien behaupten eine Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der planlichen Darstellung insofern, als die Bauwerber inzwischen einen weiteren konsenslosen Bau, konkret ein Nebengebäude, errichtet hätten, welches planlich nicht dargestellt sei. Darüber hinaus sei nur das Rohbaumaß (25 cm Wände), sohin ohne Wärmedämmung und Putz, planlich dargestellt worden.
 
VwGH: Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass es sich nach stRsp des VwGH beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist.
 

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