Das Recht auf Auskunft gem Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein
GZ Ra 2022/12/0012, 29.12.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sog übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Dass diese Rsp auf den Fall, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf die Durchsetzung von Rechten im Bereich des Immaterialgüterrechts abzielen soll, nicht übertragbar wäre, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, weshalb mit diesem Vorbringen weder das Fehlen von Rsp des VwGH (oder deren Uneinheitlichkeit) noch ein Abweichen von dieser dargetan ist.
Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision ausführt, dass Rsp des VwGH zur Frage fehle, ob die „Anwendung der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes“ dazu führen müsse, dass die „Akteneinsicht und Informationserteilung auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 8 und 17 AVG“ zu gewähren sei, ist dazu festzuhalten, dass der VwGH bereits ausgesprochen hat, dass das Recht auf Auskunft gem Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt.