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Verfahrensrecht

OGH: Zur Vollstreckung der „Verbücherung eines Wegerechts“

Für eine Klage auf Einverleibung eines Wegerechts sind sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer als notwendige und einheitliche Streitgenossen zwingend beizuziehen

28. 02. 2023
Gesetze:   § 33 GBG, § 350 EO, § 354 EO, § 367 EO, § 14 ZPO, § 825 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Exekutionsverfahren, Einverleibung, Dienstbarkeit, Einwilligung, Exekution, Einräumung bücherlicher Rechte, unvertretbare Handlung, Miteigentümer, einheitliche Streitpartei

 
GZ 5 Ob 186/22x, 20.12.2022
 
OGH: Grundsätzlich zutreffend verwies das Rekursgericht hier auf § 33 Abs 1 lit d GBG, wonach Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein können, dies gilt etwa für rechtskräftige Urteile. Allerdings enthält nach der Rsp nur ein Urteil, das auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, einen „gerichtlich vollziehbaren Ausspruch“ iSd § 33 Abs 1 lit d GBG. Nur dann hat der Erwerber des einzutragenden Rechts die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen.
 
Die Exekution nach § 350 EO erfordert einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt (§ 350 Abs 1 EO). IdR wird ein solcher die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung aussprechen. Nach der Rsp genügen aber auch gleichwertige Leistungspflichten, nach denen der Verpflichtete der betreffenden Änderung der bücherlichen Rechtslage zuzustimmen hat. Aufgrund eines derartigen rechtskräftigen Urteils kann nicht nur Exekution gem § 350 EO geführt werden, sondern können Einverleibungen gem § 33 Abs 1 lit d GBG stattfinden.
 
Hier wurde die Erstantragstellerin als beklagte Partei im Streitverfahren verpflichtet, die Verbücherung des Wegerechts ob der belasteten Liegenschaft vorzunehmen. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass die Eigentümer der begünstigten Liegenschaft mit der Erstantragstellerin als Bauträgerin und (vermeintlich) Alleineigentümerin eine solche Vereinbarung abgeschlossen hatten, auf deren Zuhaltung sie klagten. Aus dem Urteil und dem Grundbuchstand ergibt sich aber weiters, dass es schon bei Abschluss dieser Vereinbarung weitere Miteigentümer der belasteten Liegenschaft gab und dass eine Reihe von Mit- und Wohnungseigentümern ihre Anteile jedenfalls vor Streitanhängigkeit erworben hatten. Die klagenden Parteien wurden nach dem Spruch dieses Urteils nicht berechtigt, unmittelbar beim Grundbuchsgericht die Einverleibung des Wegerechts zu beantragen - was rechtlich im Übrigen unzulässig gewesen wäre, weil sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer für eine Klage auf Einverleibung eines Wegerechts als notwendige und einheitliche Streitgenossen zwingend beizuziehen gewesen wären. Ein gerichtlich vollziehbarer Anspruch auf Einverleibung gegenüber allen Mit- und Wohnungseigentümern ist daher aus diesem Urteil nicht abzuleiten, das folgerichtig von den daraus Berechtigten auch im Weg einer Exekutionsführung nach § 354 EO (Erwirkung einer unvertretbaren Handlung) und nicht § 350 EO vollstreckt wird.
 

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